Erbrecht

Testament

Pflichtteil

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Testamentsvollstreckung

Nachlassregelung

Erbvertrag

Nachlasspflege & Nachlassverwaltung

Erbenermittlung

Handels- & Gesellschaftsrecht

GmbH-Gründung & Satzungsgestaltung

Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterstreit

Unternehmensnachfolge

Geschäftsführerhaftung

Familienrecht

Scheidung in Chemnitz

Unterhalt berechnen

Ehevertrag erstellen

Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

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Testament

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Gesellschafterstreit

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Geschäftsführerhaftung

Familienrecht

Scheidung in Chemnitz

Unterhalt berechnen

Ehevertrag erstellen

Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

Ehevertrag erstellen in Chemnitz – fair gestalten statt später streiten

Ob vor der Hochzeit, während der Ehe oder als Unternehmer mit Betriebsvermögen: Wir gestalten Eheverträge, die beide Seiten schützen – und die vor Gericht Bestand haben.

Der Ehevertrag: Regeln vereinbaren, solange man sich einig ist

Ohne Ehevertrag gelten die gesetzlichen Standardregeln: Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich, gesetzlicher Unterhalt. Für viele Ehen passt das – für viele aber auch nicht. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz gestalten wir Eheverträge, die zur konkreten Lebens- und Vermögenssituation passen, statt Standardlösungen überzustülpen. Ein Ehevertrag kann die drei großen Scheidungsfolgen regeln: den Güterstand (etwa durch Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft), den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (§ 1408 BGB). Wirksam wird er nur durch notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner (§ 1410 BGB) – und inhaltlich nur, wenn er der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhält. Unser Ansatz: Ein guter Ehevertrag benachteiligt niemanden – er ordnet. Wir gestalten Verträge, die das Unternehmen oder die Immobilie schützen und zugleich den wirtschaftlich schwächeren Partner fair absichern. Genau diese Balance ist es, die Verträge im Ernstfall vor Gericht überleben lässt.

Einseitige Eheverträge sind wertlos

Verträge, die einen Partner unangemessen benachteiligen – etwa Komplettverzicht auf Unterhalt trotz Kinderbetreuung – kassieren die Gerichte im Scheidungsfall ganz oder teilweise. Wer sich auf einen unausgewogenen Vertrag verlässt, hat am Ende gar keinen. Fairness ist keine Geste, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung.

Was kann ein Ehevertrag regeln – und was nicht?

Gestaltbar sind die drei Kernbereiche der Scheidungsfolgen. Erstens der Güterstand: Statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können die Partner Gütertrennung vereinbaren oder – meist klüger – die Zugewinngemeinschaft modifizieren, etwa indem Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausgenommen oder die Ausgleichsforderung gedeckelt wird. Zweitens der Versorgungsausgleich: Er kann ausgeschlossen oder angepasst werden (§§ 6 ff. VersAusglG), unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§ 8 VersAusglG). Drittens der nacheheliche Unterhalt: Verzichte und Modifikationen sind möglich – aber nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht mit der Kernbereichslehre klare Linien: Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts kommt – allen voran dem Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder –, desto weniger lässt sie sich abbedingen. Nicht regelbar sind der Kindesunterhalt und das Sorgerecht. Der Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wer diese Grenzen kennt, gestaltet innerhalb davon – und bekommt einen Vertrag, der hält.

Gütertrennung

Vollständige Trennung der Vermögen – kein Zugewinnausgleich bei Scheidung oder Tod. Klar, aber oft überschießend: Sie kostet erbschaftsteuerliche Vorteile und lässt den Partner, der beruflich zurücksteckt, leer ausgehen. Selten die beste Lösung.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand bleibt, wird aber angepasst: Betriebsvermögen oder die Immobilie werden aus dem Ausgleich herausgenommen, Bewertungsfragen und Stichtage geregelt, die Forderung gedeckelt. Der Standard für Unternehmer – Schutz ohne Totalverzicht.

Die Bausteine eines guten Ehevertrags

Jede Gestaltung beginnt mit der Frage, was geschützt und was ausgeglichen werden soll. Beim Güterstand arbeiten wir meist mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft: Herausnahme des Unternehmens oder bestimmter Vermögenswerte, klare Bewertungsregeln, um teure Gutachterschlachten zu vermeiden, gegebenenfalls eine Kompensation für den anderen Partner – etwa durch vereinbarte Zahlungen oder Absicherung über Immobilien und Vorsorge. Beim Unterhalt regeln wir Höhe, Dauer und Befristung für den Scheidungsfall, ohne den Kernbereich anzutasten; beim Versorgungsausgleich prüfen wir Ausschluss oder Modifikation gegen angemessene Kompensation, etwa eine private Altersvorsorge. Flankierend gehören Anpassungsklauseln in jeden Vertrag: Geburt von Kindern, Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Unternehmensverkauf verändern die Geschäftsgrundlage – ein guter Vertrag sieht das vor, statt daran zu scheitern. Bestehende Eheverträge prüfen wir auf Wirksamkeit und Aktualität: Was vor fünfzehn Jahren fair war, kann heute unwirksam oder unpassend sein. Die notarielle Beurkundung koordinieren wir; die inhaltliche Gestaltung und die Verhandlung zwischen den Partnern liegen bei uns.

Wann Eheverträge vor Gericht scheitern – und wie man das verhindert

Im Scheidungsfall prüfen die Familiengerichte Eheverträge zweistufig. Die Wirksamkeitskontrolle fragt, ob der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig war (§ 138 BGB) – etwa weil eine evident einseitige Lastenverteilung auf eine ungleiche Verhandlungsposition traf: Schwangerschaft bei Vertragsschluss, wirtschaftliche Abhängigkeit, fehlende rechtliche Beratung einer Seite. Die Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) greift später: Selbst ein wirksamer Vertrag darf nicht durchgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelt haben als gedacht – klassisch, wenn entgegen der ursprünglichen Planung Kinder betreut wurden und der vereinbarte Verzicht nun unzumutbar trifft. Die Konsequenz für die Gestaltung: dokumentierte Verhandlung auf Augenhöhe, Beratung beider Seiten, Kompensation statt Kahlschlag und Anpassungsklauseln für Lebensveränderungen. Genau so gebaute Verträge halten der Kontrolle stand – und nur solche sind ihr Geld wert. Einen Ehevertrag kann man übrigens jederzeit schließen oder ändern: vor der Hochzeit, nach zwanzig Ehejahren oder gezielt vor Unternehmensgründung und Immobilienkauf.

Der Ehevertrag als Baustein der Unternehmensnachfolge

In unserer Beratungspraxis in Chemnitz gehört der Ehevertrag zum Pflichtprogramm jeder Unternehmerfamilie: Ohne Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn kann eine Scheidung die Liquidität des Unternehmens gefährden. Viele Gesellschaftsverträge verlangen entsprechende Eheverträge sogar ausdrücklich von ihren Gesellschaftern.

Thomas Raitzsch

Rechtsanwalt

BERATUNG ANFRAGEN

Vor der Hochzeit, beim Unternehmensstart oder mitten in der Ehe: Der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag ist jetzt. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

Häufige Anlässe für einen Ehevertrag in Chemnitz

Unternehmer und Selbstständige

GmbH-Anteile, Praxis oder Betrieb im Zugewinn sind ein Liquiditätsrisiko im Scheidungsfall. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft schützt das Unternehmen – mit fairer Kompensation für den Partner.

BetriebsvermögenModifizierter ZugewinnLiquiditätsschutz

Zweite Ehe und Patchwork

Vermögen aus der ersten Lebensphase, Kinder aus früheren Beziehungen, unterschiedliche Startpositionen: Der Ehevertrag ordnet, was wem bleibt – abgestimmt mit Testament und Erbvertrag.

Zweite EhePatchworkNachlassplanung

Deutliche Einkommens- oder Vermögensunterschiede

Ein Partner bringt Immobilien oder Erbschaften mit, der andere seine Arbeitskraft: Klare Regeln zu Zugewinn und Unterhalt verhindern, dass aus Ungleichgewicht später Streit wird – in beide Richtungen fair.

VermögensunterschiedImmobilienFairness

Ehevertrag prüfen oder anpassen

Der Vertrag stammt aus einer anderen Lebensphase – vor den Kindern, vor dem Unternehmen, vor dem Vermögensaufbau? Wir prüfen Wirksamkeit und Angemessenheit und passen die Regelungen notariell an.

VertragsprüfungAnpassungWirksamkeit

So gestalten wir Ihren Ehevertrag

Wir beginnen mit einer offenen Bestandsaufnahme: Vermögen, Einkommen, Lebensplanung, Kinderwunsch, unternehmerische Situation – beider Partner. Daraus entwickeln wir das Regelungskonzept: Welcher Güterstand passt, was geschieht mit Versorgungsausgleich und Unterhalt, welche Kompensationen schaffen die Balance, die den Vertrag gerichtsfest macht? Den Entwurf formulieren wir in verständlicher Sprache und besprechen ihn mit beiden Seiten; auf Wunsch vertreten wir einen Partner und empfehlen der anderen Seite unabhängige Beratung – das schützt am Ende beide. Die notarielle Beurkundung koordinieren wir bis zum Termin. Und weil Eheverträge leben: Bei Geburt, Unternehmensverkauf oder anderen Einschnitten prüfen wir die Anpassung, bevor der Vertrag zur Zeitbombe wird. Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum, sondern das Gespräch über Geld und Fairness zum bestmöglichen Zeitpunkt: solange man sich einig ist. Wer es führt, erspart sich das gleiche Gespräch vor Gericht.

Häufige Fragen zum Ehevertrag in Chemnitz

Braucht ein Ehevertrag einen Notar?

Ja. Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird – bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner (§ 1410 BGB). Die inhaltliche Gestaltung und Verhandlung erfolgt davor: Wir entwickeln die Regelungen, der Notar beurkundet das Ergebnis.

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?

Jederzeit – vor der Ehe, nach Jahrzehnten oder anlassbezogen vor Unternehmensgründung, Immobilienkauf oder Erbschaft. Auch bestehende Verträge können einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, sondern die faire Ausgestaltung.

Was kann in einem Ehevertrag nicht geregelt werden?

Der Kindesunterhalt und das Sorgerecht sind der Disposition entzogen, der Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, und der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts – vor allem der Betreuungsunterhalt – lässt sich nur sehr begrenzt einschränken. Verträge, die das ignorieren, scheitern an der gerichtlichen Kontrolle.

Ist Gütertrennung für Unternehmer die richtige Wahl?

Meist nicht. Die Gütertrennung schützt zwar das Unternehmen, verschenkt aber erbschaftsteuerliche Vorteile und lässt den anderen Partner vollständig leer ausgehen – was die Wirksamkeit gefährden kann. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme des Betriebsvermögens ist fast immer die klügere Lösung.

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Wenn eine evident einseitige Lastenverteilung auf eine strukturell unterlegene Verhandlungsposition trifft – etwa Komplettverzichte bei Schwangerschaft, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder fehlender Beratung einer Seite. Zusätzlich prüfen Gerichte bei der Scheidung, ob die Berufung auf den Vertrag nach der tatsächlichen Ehegestaltung noch zumutbar ist (Ausübungskontrolle).

Was kostet ein Ehevertrag?

Die anwaltliche Gestaltung vereinbaren wir transparent – meist als Pauschale, abhängig vom Umfang; die Erstberatung für Verbraucher ist auf maximal 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer gedeckelt. Hinzu kommen die Notargebühren, die sich nach dem Vermögen beider Partner richten. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem, was ein Scheidungsstreit ohne Vertrag kostet.

Jetzt Ehevertrag in Chemnitz gestalten oder prüfen lassen

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir entwickeln die Regelung, die zu Ihrer Ehe, Ihrem Vermögen und Ihrem Unternehmen passt – fair für beide Seiten und belastbar vor Gericht.

Ehevertrag erstellen in Chemnitz – fair gestalten statt später streiten

Ob vor der Hochzeit, während der Ehe oder als Unternehmer mit Betriebsvermögen: Wir gestalten Eheverträge, die beide Seiten schützen – und die vor Gericht Bestand haben.

Der Ehevertrag: Regeln vereinbaren, solange man sich einig ist

Ohne Ehevertrag gelten die gesetzlichen Standardregeln: Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich, gesetzlicher Unterhalt. Für viele Ehen passt das – für viele aber auch nicht. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz gestalten wir Eheverträge, die zur konkreten Lebens- und Vermögenssituation passen, statt Standardlösungen überzustülpen. Ein Ehevertrag kann die drei großen Scheidungsfolgen regeln: den Güterstand (etwa durch Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft), den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (§ 1408 BGB). Wirksam wird er nur durch notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner (§ 1410 BGB) – und inhaltlich nur, wenn er der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhält. Unser Ansatz: Ein guter Ehevertrag benachteiligt niemanden – er ordnet. Wir gestalten Verträge, die das Unternehmen oder die Immobilie schützen und zugleich den wirtschaftlich schwächeren Partner fair absichern. Genau diese Balance ist es, die Verträge im Ernstfall vor Gericht überleben lässt.

Einseitige Eheverträge sind wertlos

Verträge, die einen Partner unangemessen benachteiligen – etwa Komplettverzicht auf Unterhalt trotz Kinderbetreuung – kassieren die Gerichte im Scheidungsfall ganz oder teilweise. Wer sich auf einen unausgewogenen Vertrag verlässt, hat am Ende gar keinen. Fairness ist keine Geste, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung.

Was kann ein Ehevertrag regeln – und was nicht?

Gestaltbar sind die drei Kernbereiche der Scheidungsfolgen. Erstens der Güterstand: Statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können die Partner Gütertrennung vereinbaren oder – meist klüger – die Zugewinngemeinschaft modifizieren, etwa indem Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausgenommen oder die Ausgleichsforderung gedeckelt wird. Zweitens der Versorgungsausgleich: Er kann ausgeschlossen oder angepasst werden (§§ 6 ff. VersAusglG), unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§ 8 VersAusglG). Drittens der nacheheliche Unterhalt: Verzichte und Modifikationen sind möglich – aber nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht mit der Kernbereichslehre klare Linien: Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts kommt – allen voran dem Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder –, desto weniger lässt sie sich abbedingen. Nicht regelbar sind der Kindesunterhalt und das Sorgerecht. Der Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wer diese Grenzen kennt, gestaltet innerhalb davon – und bekommt einen Vertrag, der hält.

Gütertrennung

Vollständige Trennung der Vermögen – kein Zugewinnausgleich bei Scheidung oder Tod. Klar, aber oft überschießend: Sie kostet erbschaftsteuerliche Vorteile und lässt den Partner, der beruflich zurücksteckt, leer ausgehen. Selten die beste Lösung.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand bleibt, wird aber angepasst: Betriebsvermögen oder die Immobilie werden aus dem Ausgleich herausgenommen, Bewertungsfragen und Stichtage geregelt, die Forderung gedeckelt. Der Standard für Unternehmer – Schutz ohne Totalverzicht.

Die Bausteine eines guten Ehevertrags

Jede Gestaltung beginnt mit der Frage, was geschützt und was ausgeglichen werden soll. Beim Güterstand arbeiten wir meist mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft: Herausnahme des Unternehmens oder bestimmter Vermögenswerte, klare Bewertungsregeln, um teure Gutachterschlachten zu vermeiden, gegebenenfalls eine Kompensation für den anderen Partner – etwa durch vereinbarte Zahlungen oder Absicherung über Immobilien und Vorsorge. Beim Unterhalt regeln wir Höhe, Dauer und Befristung für den Scheidungsfall, ohne den Kernbereich anzutasten; beim Versorgungsausgleich prüfen wir Ausschluss oder Modifikation gegen angemessene Kompensation, etwa eine private Altersvorsorge. Flankierend gehören Anpassungsklauseln in jeden Vertrag: Geburt von Kindern, Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Unternehmensverkauf verändern die Geschäftsgrundlage – ein guter Vertrag sieht das vor, statt daran zu scheitern. Bestehende Eheverträge prüfen wir auf Wirksamkeit und Aktualität: Was vor fünfzehn Jahren fair war, kann heute unwirksam oder unpassend sein. Die notarielle Beurkundung koordinieren wir; die inhaltliche Gestaltung und die Verhandlung zwischen den Partnern liegen bei uns.

Wann Eheverträge vor Gericht scheitern – und wie man das verhindert

Im Scheidungsfall prüfen die Familiengerichte Eheverträge zweistufig. Die Wirksamkeitskontrolle fragt, ob der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig war (§ 138 BGB) – etwa weil eine evident einseitige Lastenverteilung auf eine ungleiche Verhandlungsposition traf: Schwangerschaft bei Vertragsschluss, wirtschaftliche Abhängigkeit, fehlende rechtliche Beratung einer Seite. Die Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) greift später: Selbst ein wirksamer Vertrag darf nicht durchgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelt haben als gedacht – klassisch, wenn entgegen der ursprünglichen Planung Kinder betreut wurden und der vereinbarte Verzicht nun unzumutbar trifft. Die Konsequenz für die Gestaltung: dokumentierte Verhandlung auf Augenhöhe, Beratung beider Seiten, Kompensation statt Kahlschlag und Anpassungsklauseln für Lebensveränderungen. Genau so gebaute Verträge halten der Kontrolle stand – und nur solche sind ihr Geld wert. Einen Ehevertrag kann man übrigens jederzeit schließen oder ändern: vor der Hochzeit, nach zwanzig Ehejahren oder gezielt vor Unternehmensgründung und Immobilienkauf.

Der Ehevertrag als Baustein der Unternehmensnachfolge

In unserer Beratungspraxis in Chemnitz gehört der Ehevertrag zum Pflichtprogramm jeder Unternehmerfamilie: Ohne Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn kann eine Scheidung die Liquidität des Unternehmens gefährden. Viele Gesellschaftsverträge verlangen entsprechende Eheverträge sogar ausdrücklich von ihren Gesellschaftern.

Häufige Anlässe für einen Ehevertrag in Chemnitz

Unternehmer und Selbstständige

GmbH-Anteile, Praxis oder Betrieb im Zugewinn sind ein Liquiditätsrisiko im Scheidungsfall. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft schützt das Unternehmen – mit fairer Kompensation für den Partner.

BetriebsvermögenModifizierter ZugewinnLiquiditätsschutz

Zweite Ehe und Patchwork

Vermögen aus der ersten Lebensphase, Kinder aus früheren Beziehungen, unterschiedliche Startpositionen: Der Ehevertrag ordnet, was wem bleibt – abgestimmt mit Testament und Erbvertrag.

Zweite EhePatchworkNachlassplanung

Deutliche Einkommens- oder Vermögensunterschiede

Ein Partner bringt Immobilien oder Erbschaften mit, der andere seine Arbeitskraft: Klare Regeln zu Zugewinn und Unterhalt verhindern, dass aus Ungleichgewicht später Streit wird – in beide Richtungen fair.

VermögensunterschiedImmobilienFairness

Ehevertrag prüfen oder anpassen

Der Vertrag stammt aus einer anderen Lebensphase – vor den Kindern, vor dem Unternehmen, vor dem Vermögensaufbau? Wir prüfen Wirksamkeit und Angemessenheit und passen die Regelungen notariell an.

VertragsprüfungAnpassungWirksamkeit

So gestalten wir Ihren Ehevertrag

Wir beginnen mit einer offenen Bestandsaufnahme: Vermögen, Einkommen, Lebensplanung, Kinderwunsch, unternehmerische Situation – beider Partner. Daraus entwickeln wir das Regelungskonzept: Welcher Güterstand passt, was geschieht mit Versorgungsausgleich und Unterhalt, welche Kompensationen schaffen die Balance, die den Vertrag gerichtsfest macht? Den Entwurf formulieren wir in verständlicher Sprache und besprechen ihn mit beiden Seiten; auf Wunsch vertreten wir einen Partner und empfehlen der anderen Seite unabhängige Beratung – das schützt am Ende beide. Die notarielle Beurkundung koordinieren wir bis zum Termin. Und weil Eheverträge leben: Bei Geburt, Unternehmensverkauf oder anderen Einschnitten prüfen wir die Anpassung, bevor der Vertrag zur Zeitbombe wird. Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum, sondern das Gespräch über Geld und Fairness zum bestmöglichen Zeitpunkt: solange man sich einig ist. Wer es führt, erspart sich das gleiche Gespräch vor Gericht.

Häufige Fragen zum Ehevertrag in Chemnitz

Braucht ein Ehevertrag einen Notar?

Ja. Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird – bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner (§ 1410 BGB). Die inhaltliche Gestaltung und Verhandlung erfolgt davor: Wir entwickeln die Regelungen, der Notar beurkundet das Ergebnis.

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?

Jederzeit – vor der Ehe, nach Jahrzehnten oder anlassbezogen vor Unternehmensgründung, Immobilienkauf oder Erbschaft. Auch bestehende Verträge können einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, sondern die faire Ausgestaltung.

Was kann in einem Ehevertrag nicht geregelt werden?

Der Kindesunterhalt und das Sorgerecht sind der Disposition entzogen, der Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, und der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts – vor allem der Betreuungsunterhalt – lässt sich nur sehr begrenzt einschränken. Verträge, die das ignorieren, scheitern an der gerichtlichen Kontrolle.

Ist Gütertrennung für Unternehmer die richtige Wahl?

Meist nicht. Die Gütertrennung schützt zwar das Unternehmen, verschenkt aber erbschaftsteuerliche Vorteile und lässt den anderen Partner vollständig leer ausgehen – was die Wirksamkeit gefährden kann. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme des Betriebsvermögens ist fast immer die klügere Lösung.

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Wenn eine evident einseitige Lastenverteilung auf eine strukturell unterlegene Verhandlungsposition trifft – etwa Komplettverzichte bei Schwangerschaft, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder fehlender Beratung einer Seite. Zusätzlich prüfen Gerichte bei der Scheidung, ob die Berufung auf den Vertrag nach der tatsächlichen Ehegestaltung noch zumutbar ist (Ausübungskontrolle).

Was kostet ein Ehevertrag?

Die anwaltliche Gestaltung vereinbaren wir transparent – meist als Pauschale, abhängig vom Umfang; die Erstberatung für Verbraucher ist auf maximal 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer gedeckelt. Hinzu kommen die Notargebühren, die sich nach dem Vermögen beider Partner richten. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem, was ein Scheidungsstreit ohne Vertrag kostet.

Jetzt Ehevertrag in Chemnitz gestalten oder prüfen lassen

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir entwickeln die Regelung, die zu Ihrer Ehe, Ihrem Vermögen und Ihrem Unternehmen passt – fair für beide Seiten und belastbar vor Gericht.

Ehevertrag erstellen in Chemnitz – fair gestalten statt später streiten

Ob vor der Hochzeit, während der Ehe oder als Unternehmer mit Betriebsvermögen: Wir gestalten Eheverträge, die beide Seiten schützen – und die vor Gericht Bestand haben.

Der Ehevertrag: Regeln vereinbaren, solange man sich einig ist

Ohne Ehevertrag gelten die gesetzlichen Standardregeln: Zugewinngemeinschaft, Versorgungsausgleich, gesetzlicher Unterhalt. Für viele Ehen passt das – für viele aber auch nicht. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz gestalten wir Eheverträge, die zur konkreten Lebens- und Vermögenssituation passen, statt Standardlösungen überzustülpen. Ein Ehevertrag kann die drei großen Scheidungsfolgen regeln: den Güterstand (etwa durch Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft), den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt (§ 1408 BGB). Wirksam wird er nur durch notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner (§ 1410 BGB) – und inhaltlich nur, wenn er der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhält. Unser Ansatz: Ein guter Ehevertrag benachteiligt niemanden – er ordnet. Wir gestalten Verträge, die das Unternehmen oder die Immobilie schützen und zugleich den wirtschaftlich schwächeren Partner fair absichern. Genau diese Balance ist es, die Verträge im Ernstfall vor Gericht überleben lässt.

Einseitige Eheverträge sind wertlos

Verträge, die einen Partner unangemessen benachteiligen – etwa Komplettverzicht auf Unterhalt trotz Kinderbetreuung – kassieren die Gerichte im Scheidungsfall ganz oder teilweise. Wer sich auf einen unausgewogenen Vertrag verlässt, hat am Ende gar keinen. Fairness ist keine Geste, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung.

Was kann ein Ehevertrag regeln – und was nicht?

Gestaltbar sind die drei Kernbereiche der Scheidungsfolgen. Erstens der Güterstand: Statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft können die Partner Gütertrennung vereinbaren oder – meist klüger – die Zugewinngemeinschaft modifizieren, etwa indem Betriebsvermögen aus dem Ausgleich herausgenommen oder die Ausgleichsforderung gedeckelt wird. Zweitens der Versorgungsausgleich: Er kann ausgeschlossen oder angepasst werden (§§ 6 ff. VersAusglG), unterliegt aber der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§ 8 VersAusglG). Drittens der nacheheliche Unterhalt: Verzichte und Modifikationen sind möglich – aber nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht mit der Kernbereichslehre klare Linien: Je näher eine Regelung dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts kommt – allen voran dem Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder –, desto weniger lässt sie sich abbedingen. Nicht regelbar sind der Kindesunterhalt und das Sorgerecht. Der Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht wirksam ausgeschlossen werden. Wer diese Grenzen kennt, gestaltet innerhalb davon – und bekommt einen Vertrag, der hält.

Gütertrennung

Vollständige Trennung der Vermögen – kein Zugewinnausgleich bei Scheidung oder Tod. Klar, aber oft überschießend: Sie kostet erbschaftsteuerliche Vorteile und lässt den Partner, der beruflich zurücksteckt, leer ausgehen. Selten die beste Lösung.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand bleibt, wird aber angepasst: Betriebsvermögen oder die Immobilie werden aus dem Ausgleich herausgenommen, Bewertungsfragen und Stichtage geregelt, die Forderung gedeckelt. Der Standard für Unternehmer – Schutz ohne Totalverzicht.

Die Bausteine eines guten Ehevertrags

Jede Gestaltung beginnt mit der Frage, was geschützt und was ausgeglichen werden soll. Beim Güterstand arbeiten wir meist mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft: Herausnahme des Unternehmens oder bestimmter Vermögenswerte, klare Bewertungsregeln, um teure Gutachterschlachten zu vermeiden, gegebenenfalls eine Kompensation für den anderen Partner – etwa durch vereinbarte Zahlungen oder Absicherung über Immobilien und Vorsorge. Beim Unterhalt regeln wir Höhe, Dauer und Befristung für den Scheidungsfall, ohne den Kernbereich anzutasten; beim Versorgungsausgleich prüfen wir Ausschluss oder Modifikation gegen angemessene Kompensation, etwa eine private Altersvorsorge. Flankierend gehören Anpassungsklauseln in jeden Vertrag: Geburt von Kindern, Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Unternehmensverkauf verändern die Geschäftsgrundlage – ein guter Vertrag sieht das vor, statt daran zu scheitern. Bestehende Eheverträge prüfen wir auf Wirksamkeit und Aktualität: Was vor fünfzehn Jahren fair war, kann heute unwirksam oder unpassend sein. Die notarielle Beurkundung koordinieren wir; die inhaltliche Gestaltung und die Verhandlung zwischen den Partnern liegen bei uns.

Wann Eheverträge vor Gericht scheitern – und wie man das verhindert

Im Scheidungsfall prüfen die Familiengerichte Eheverträge zweistufig. Die Wirksamkeitskontrolle fragt, ob der Vertrag schon bei Abschluss sittenwidrig war (§ 138 BGB) – etwa weil eine evident einseitige Lastenverteilung auf eine ungleiche Verhandlungsposition traf: Schwangerschaft bei Vertragsschluss, wirtschaftliche Abhängigkeit, fehlende rechtliche Beratung einer Seite. Die Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) greift später: Selbst ein wirksamer Vertrag darf nicht durchgesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse anders entwickelt haben als gedacht – klassisch, wenn entgegen der ursprünglichen Planung Kinder betreut wurden und der vereinbarte Verzicht nun unzumutbar trifft. Die Konsequenz für die Gestaltung: dokumentierte Verhandlung auf Augenhöhe, Beratung beider Seiten, Kompensation statt Kahlschlag und Anpassungsklauseln für Lebensveränderungen. Genau so gebaute Verträge halten der Kontrolle stand – und nur solche sind ihr Geld wert. Einen Ehevertrag kann man übrigens jederzeit schließen oder ändern: vor der Hochzeit, nach zwanzig Ehejahren oder gezielt vor Unternehmensgründung und Immobilienkauf.

Der Ehevertrag als Baustein der Unternehmensnachfolge

In unserer Beratungspraxis in Chemnitz gehört der Ehevertrag zum Pflichtprogramm jeder Unternehmerfamilie: Ohne Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn kann eine Scheidung die Liquidität des Unternehmens gefährden. Viele Gesellschaftsverträge verlangen entsprechende Eheverträge sogar ausdrücklich von ihren Gesellschaftern.

Thomas Raitzsch

Rechtsanwalt

BERATUNG ANFRAGEN

Vor der Hochzeit, beim Unternehmensstart oder mitten in der Ehe: Der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag ist jetzt. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

Häufige Anlässe für einen Ehevertrag in Chemnitz

Unternehmer und Selbstständige

GmbH-Anteile, Praxis oder Betrieb im Zugewinn sind ein Liquiditätsrisiko im Scheidungsfall. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft schützt das Unternehmen – mit fairer Kompensation für den Partner.

BetriebsvermögenModifizierter ZugewinnLiquiditätsschutz

Zweite Ehe und Patchwork

Vermögen aus der ersten Lebensphase, Kinder aus früheren Beziehungen, unterschiedliche Startpositionen: Der Ehevertrag ordnet, was wem bleibt – abgestimmt mit Testament und Erbvertrag.

Zweite EhePatchworkNachlassplanung

Deutliche Einkommens- oder Vermögensunterschiede

Ein Partner bringt Immobilien oder Erbschaften mit, der andere seine Arbeitskraft: Klare Regeln zu Zugewinn und Unterhalt verhindern, dass aus Ungleichgewicht später Streit wird – in beide Richtungen fair.

VermögensunterschiedImmobilienFairness

Ehevertrag prüfen oder anpassen

Der Vertrag stammt aus einer anderen Lebensphase – vor den Kindern, vor dem Unternehmen, vor dem Vermögensaufbau? Wir prüfen Wirksamkeit und Angemessenheit und passen die Regelungen notariell an.

VertragsprüfungAnpassungWirksamkeit

So gestalten wir Ihren Ehevertrag

Wir beginnen mit einer offenen Bestandsaufnahme: Vermögen, Einkommen, Lebensplanung, Kinderwunsch, unternehmerische Situation – beider Partner. Daraus entwickeln wir das Regelungskonzept: Welcher Güterstand passt, was geschieht mit Versorgungsausgleich und Unterhalt, welche Kompensationen schaffen die Balance, die den Vertrag gerichtsfest macht? Den Entwurf formulieren wir in verständlicher Sprache und besprechen ihn mit beiden Seiten; auf Wunsch vertreten wir einen Partner und empfehlen der anderen Seite unabhängige Beratung – das schützt am Ende beide. Die notarielle Beurkundung koordinieren wir bis zum Termin. Und weil Eheverträge leben: Bei Geburt, Unternehmensverkauf oder anderen Einschnitten prüfen wir die Anpassung, bevor der Vertrag zur Zeitbombe wird. Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum, sondern das Gespräch über Geld und Fairness zum bestmöglichen Zeitpunkt: solange man sich einig ist. Wer es führt, erspart sich das gleiche Gespräch vor Gericht.

Häufige Fragen zum Ehevertrag in Chemnitz

Braucht ein Ehevertrag einen Notar?

Ja. Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird – bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner (§ 1410 BGB). Die inhaltliche Gestaltung und Verhandlung erfolgt davor: Wir entwickeln die Regelungen, der Notar beurkundet das Ergebnis.

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?

Jederzeit – vor der Ehe, nach Jahrzehnten oder anlassbezogen vor Unternehmensgründung, Immobilienkauf oder Erbschaft. Auch bestehende Verträge können einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, sondern die faire Ausgestaltung.

Was kann in einem Ehevertrag nicht geregelt werden?

Der Kindesunterhalt und das Sorgerecht sind der Disposition entzogen, der Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, und der Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts – vor allem der Betreuungsunterhalt – lässt sich nur sehr begrenzt einschränken. Verträge, die das ignorieren, scheitern an der gerichtlichen Kontrolle.

Ist Gütertrennung für Unternehmer die richtige Wahl?

Meist nicht. Die Gütertrennung schützt zwar das Unternehmen, verschenkt aber erbschaftsteuerliche Vorteile und lässt den anderen Partner vollständig leer ausgehen – was die Wirksamkeit gefährden kann. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme des Betriebsvermögens ist fast immer die klügere Lösung.

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Wenn eine evident einseitige Lastenverteilung auf eine strukturell unterlegene Verhandlungsposition trifft – etwa Komplettverzichte bei Schwangerschaft, wirtschaftlicher Abhängigkeit oder fehlender Beratung einer Seite. Zusätzlich prüfen Gerichte bei der Scheidung, ob die Berufung auf den Vertrag nach der tatsächlichen Ehegestaltung noch zumutbar ist (Ausübungskontrolle).

Was kostet ein Ehevertrag?

Die anwaltliche Gestaltung vereinbaren wir transparent – meist als Pauschale, abhängig vom Umfang; die Erstberatung für Verbraucher ist auf maximal 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer gedeckelt. Hinzu kommen die Notargebühren, die sich nach dem Vermögen beider Partner richten. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zu dem, was ein Scheidungsstreit ohne Vertrag kostet.

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Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir entwickeln die Regelung, die zu Ihrer Ehe, Ihrem Vermögen und Ihrem Unternehmen passt – fair für beide Seiten und belastbar vor Gericht.