Erbrecht

Testament

Pflichtteil

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Testamentsvollstreckung

Nachlassregelung

Erbvertrag

Nachlasspflege & Nachlassverwaltung

Erbenermittlung

Handels- & Gesellschaftsrecht

GmbH-Gründung & Satzungsgestaltung

Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterstreit

Unternehmensnachfolge

Geschäftsführerhaftung

Familienrecht

Scheidung in Chemnitz

Unterhalt berechnen

Ehevertrag erstellen

Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

Erbrecht

Testament

Pflichtteil

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Testamentsvollstreckung

Nachlassregelung

Erbvertrag

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Erbenermittlung

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Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

Gesellschafterstreit – Anwalt für GmbH-Konflikte in Chemnitz

Blockierte Beschlüsse, Misstrauen unter Partnern, Machtkampf um die Geschäftsführung: Wir sichern Ihre Position, handeln schnell – und lösen den Konflikt, bevor er das Unternehmen kostet.

Der Gesellschafterstreit: Wenn aus Partnern Gegner werden

Kaum ein Konflikt ist so existenziell wie der Streit unter Gesellschaftern: Er lähmt Entscheidungen, verunsichert Mitarbeiter und Banken – und eskaliert schnell zu wechselseitigen Abberufungen, Einziehungsbeschlüssen und Prozessen. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz vertreten wir Gesellschafter und Geschäftsführer in GmbH-Konflikten: strategisch, diskret und mit klarem Blick auf das wirtschaftliche Ergebnis. Die Waffen im Gesellschafterstreit sind rechtlich präzise definiert: Informations- und Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG), die Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse, Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern, Einziehung und Ausschluss von Gesellschaftern samt Abfindungsstreit – und der einstweilige Rechtsschutz, wenn Fakten drohen, geschaffen zu werden. Unser Ansatz: Wer im Gesellschafterstreit gewinnt, entscheidet sich in den ersten Wochen – bei Fristen, Versammlungsformalien und der Beweissicherung. Wir sichern zuerst Ihre Position, dann verhandeln wir die Lösung: Trennung gegen faire Abfindung, Neuordnung der Beteiligungen oder konsequente Prozessführung, wenn die Gegenseite nicht anders will.

Beschlüsse anfechten – die Monatsfrist läuft

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse müssen angefochten werden, sonst werden sie bestandskräftig – die Rechtsprechung orientiert sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist. Wer nach einer streitigen Gesellschafterversammlung abwartet, verliert Rechte, die nicht zurückkommen. Lassen Sie Protokoll und Beschlüsse sofort prüfen.

Die typischen Fronten im GmbH-Streit

Gesellschafterstreitigkeiten folgen wiederkehrenden Mustern. Auf der Gesellschafterebene geht es um Macht und Geld: umstrittene Beschlüsse über Gewinnverwendung, Kapitalmaßnahmen oder Geschäftsführervergütung, verweigerte Informationen, Vorwürfe verdeckter Entnahmen oder Wettbewerbsverstöße. Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter scharfe Kontrollrechte: Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG) – ein Anspruch, der sich zügig gerichtlich durchsetzen lässt und oft der erste Hebel im Konflikt ist. Auf der Organebene tobt der Kampf um die Geschäftsführung: Abberufung aus wichtigem Grund, fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags, Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG – besonders brisant beim Gesellschafter-Geschäftsführer, der auf beiden Ebenen zugleich angegriffen wird. Und auf der Beteiligungsebene stehen die schärfsten Schwerter: Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) und Ausschluss aus wichtigem Grund – Instrumente, deren Wirksamkeit an Satzungsgrundlagen, Verfahrensfehlern und der Abfindungsfrage hängt. Genau diese Formalien entscheiden die meisten Verfahren.

Streit auf Gesellschafterebene

Beschlussanfechtung, Informationserzwingung (§ 51a GmbHG), Stimmverbote, Einziehung und Ausschluss, Abfindungsstreit. Schauplatz: Gesellschafterversammlung und Landgericht – gewonnen wird über Formalien, Fristen und Mehrheiten.

Streit um die Geschäftsführung

Abberufung aus wichtigem Grund, Kündigung des Anstellungsvertrags, Haftung nach § 43 GmbHG, Wettbewerbsverbote. Für Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweifrontenkrieg – Organstellung und Anstellung sind getrennt zu verteidigen.

Vom ersten Konflikt zur Lösung: die Eskalationsstufen

Nicht jeder Konflikt braucht sofort das Gericht – aber jeder braucht sofort eine Strategie. Stufe eins ist die Positionssicherung: Informationsansprüche durchsetzen, Unterlagen und Beweise sichern, Satzung und Gesellschaftervereinbarungen auf Mehrheiten, Stimmverbote und Einziehungsgrundlagen prüfen, Fristen notieren. Stufe zwei ist die Verhandlung aus gesicherter Position: In den meisten Fällen ist die wirtschaftlich beste Lösung die geordnete Trennung – ein Gesellschafter scheidet gegen angemessene Abfindung aus, geregelt in einem Auseinandersetzungsvertrag mit Wettbewerbsabreden, Freistellungen und klarer Kommunikation nach außen. Stufe drei ist die konsequente Durchsetzung: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse, Ausschluss- oder Abfindungsverfahren, Haftungsklagen gegen Geschäftsführer – flankiert vom einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Gegenseite vollendete Tatsachen schaffen will, etwa durch die Eintragung einer Abberufung oder die Verwertung eingezogener Anteile. Auf welcher Stufe Ihr Fall steht und welche er erreichen muss, klären wir am Anfang – nicht das Verfahren ist das Ziel, sondern Ihr Ergebnis.

Einziehung, Ausschluss, Abfindung: die härteste Währung des Streits

Der Rauswurf eines Gesellschafters ist rechtlich möglich – aber voraussetzungsreich. Die Einziehung des Geschäftsanteils braucht eine Grundlage in der Satzung (§ 34 GmbHG) und einen tragfähigen wichtigen Grund; fehlt die Satzungsklausel, bleibt nur die Ausschlussklage mit hohen Hürden. Auf der anderen Seite steht die Abfindung: Grundsätzlich hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils – Satzungen kürzen das häufig über Buchwert- oder Ratenklauseln, doch die Rechtsprechung kassiert Abfindungsbeschränkungen, wenn sie in grobem Missverhältnis zum wahren Wert stehen. Damit wird die Unternehmensbewertung zum Kern des Streits: Ertragswert, Substanz, latente Steuern, Bewertungsstichtag – Differenzen von mehreren hundert Prozent zwischen den Gutachten der Parteien sind keine Seltenheit. Und noch ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Die Einziehung darf das Stammkapital nicht angreifen; kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen, wackelt der ganze Beschluss. Wer ausschließen will, braucht deshalb Verfahren, Bewertung und Finanzierung aus einem Guss – wer ausgeschlossen werden soll, findet genau an diesen Punkten seine Verteidigung.

Die Versammlungsformalien sind die halbe Miete

In unserer Beratungspraxis in Chemnitz scheitern mehr Beschlüsse an Ladungsfehlern, verletzten Stimmverboten und fehlerhaften Protokollen als an materiellen Fragen. Wer eine kritische Gesellschafterversammlung vorbereitet – oder in eine geladen wird –, sollte vorher anwaltlich durch die Formalien gehen. Eine Stunde Vorbereitung entscheidet oft das ganze Verfahren.

Dr. Nicolas Martens

Rechtsanwalt

VERTRAULICH ANFRAGEN

Im Gesellschafterstreit zählen Fristen und Formalien. Je früher Sie anrufen, desto mehr Optionen haben Sie noch.

Häufige Konstellationen im Gesellschafterstreit in Chemnitz

50/50-Patt unter zwei Gesellschaftern

Zwei Partner, gleiche Anteile, keine Mehrheit für nichts: Die Gesellschaft ist blockiert, während das Geschäft leidet. Wir lösen das Patt – über Verhandlung, Trennungsmodelle oder die Mechanismen, die die Satzung hergibt.

Deadlock50/50Trennungslösung

Minderheitsgesellschafter unter Druck

Informationen werden verweigert, Gewinne einbehalten, Beschlüsse durchgedrückt: Wir setzen Ihre Rechte nach § 51a GmbHG durch, fechten treuwidrige Beschlüsse an und verhandeln Ihren Exit zum fairen Wert.

MinderheitInformationsrechtBeschlussanfechtung

Geschäftsführer im Kreuzfeuer

Abberufung, fristlose Kündigung, Haftungsvorwürfe nach § 43 GmbHG – oft alles gleichzeitig: Wir verteidigen Organstellung und Anstellungsvertrag, sichern Vergütungsansprüche und drehen den Spieß um, wo Vorwürfe konstruiert sind.

Abberufung§ 43 GmbHGAnstellungsvertrag

Ausschluss vorbereiten oder abwehren

Ein Gesellschafter schadet der Gesellschaft – oder Sie sollen selbst hinausgedrängt werden: Wir führen Einziehungs- und Ausschlussverfahren formal sauber durch oder zerlegen sie in der Verteidigung, inklusive des Kampfs um die Abfindungshöhe.

EinziehungAusschlussAbfindung

So führen wir Ihren Gesellschafterstreit

Am Anfang steht die Lageanalyse: Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, Beschlusslage, Beteiligungsverhältnisse, laufende Fristen – und Ihre wirtschaftlichen Ziele. Daraus entwickeln wir die Strategie: Welche Position lässt sich halten, welche Trennungslösung ist erreichbar, welches Drohpotenzial haben beide Seiten? Wir bereiten Gesellschafterversammlungen vor und begleiten sie, setzen Informations- und Zahlungsansprüche durch, führen Anfechtungs-, Ausschluss- und Haftungsverfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten und sichern kritische Situationen im einstweiligen Rechtsschutz. Parallel verhandeln wir – denn die meisten Gesellschafterstreitigkeiten enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vertrag: Anteilsübertragung, Abfindung, Wettbewerbsklauseln, Kommunikationsregelung. Unser Maßstab ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis für Sie und, wo Sie es wollen, der Erhalt des Unternehmens. Gesellschafterstreitigkeiten werden selten durch das bessere Argument entschieden – sondern durch Fristen, Formalien und Vorbereitung. Wer zuerst strukturiert handelt, diktiert die Bedingungen der Lösung.

Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in Chemnitz

Wie kann ich einen Gesellschafterbeschluss anfechten?

Durch Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft – die Rechtsprechung orientiert sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist, weshalb sofortiges Handeln nach der Versammlung entscheidend ist. Angriffspunkte sind Ladungs- und Verfahrensfehler, verletzte Stimmverbote und treuwidrige Beschlussinhalte. Nichtige Beschlüsse können darüber hinaus zeitlich unbegrenzt angegriffen werden.

Kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ja, bei wichtigem Grund – über die Einziehung des Anteils, wenn die Satzung sie vorsieht (§ 34 GmbHG), sonst über die Ausschlussklage. Beide Wege sind formal anspruchsvoll und scheitern häufig an Verfahrensfehlern oder der Abfindungsfinanzierung. Ob Angriff oder Verteidigung: Die Satzungsprüfung steht am Anfang.

Welche Abfindung steht mir beim Ausscheiden zu?

Grundsätzlich der volle wirtschaftliche Wert des Anteils. Satzungen enthalten oft Buchwert- oder Ratenklauseln – solche Beschränkungen sind aber unwirksam oder anzupassen, wenn sie in grobem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert stehen. Der Streit entscheidet sich regelmäßig in der Unternehmensbewertung, die wir mit erfahrenen Sachverständigen führen.

Kann der Geschäftsführer einfach abberufen werden?

Die Abberufung als Organ ist grundsätzlich jederzeit möglich, beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit entsprechender Satzung oft nur aus wichtigem Grund. Davon getrennt ist der Anstellungsvertrag: Er endet nicht automatisch mit der Abberufung, und Vergütungsansprüche laufen weiter. Beide Ebenen müssen separat angegriffen – oder verteidigt – werden.

Was kann ich tun, wenn mir Informationen über die GmbH verweigert werden?

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG). Die Verweigerung ist nur in engen Grenzen zulässig und der Anspruch lässt sich in einem zügigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen – oft der erste und wirksamste Hebel im Konflikt.

Muss ein Gesellschafterstreit vor Gericht enden?

Meistens nicht – und meistens sollte er es auch nicht: Die wirtschaftlich beste Lösung ist in der Regel die geordnete Trennung gegen faire Abfindung, verhandelt aus einer rechtlich gesicherten Position. Gerichtliche Verfahren führen wir dort, wo sie Verhandlungsdruck erzeugen oder unvermeidbar sind – als Mittel, nicht als Selbstzweck.

Jetzt vertrauliche Ersteinschätzung zum Gesellschafterstreit

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir analysieren Satzung, Beschlusslage und Fristen, sichern Ihre Position – und entwickeln den Weg zur Lösung, die Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen schützt.

Gesellschafterstreit – Anwalt für GmbH-Konflikte in Chemnitz

Blockierte Beschlüsse, Misstrauen unter Partnern, Machtkampf um die Geschäftsführung: Wir sichern Ihre Position, handeln schnell – und lösen den Konflikt, bevor er das Unternehmen kostet.

Der Gesellschafterstreit: Wenn aus Partnern Gegner werden

Kaum ein Konflikt ist so existenziell wie der Streit unter Gesellschaftern: Er lähmt Entscheidungen, verunsichert Mitarbeiter und Banken – und eskaliert schnell zu wechselseitigen Abberufungen, Einziehungsbeschlüssen und Prozessen. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz vertreten wir Gesellschafter und Geschäftsführer in GmbH-Konflikten: strategisch, diskret und mit klarem Blick auf das wirtschaftliche Ergebnis. Die Waffen im Gesellschafterstreit sind rechtlich präzise definiert: Informations- und Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG), die Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse, Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern, Einziehung und Ausschluss von Gesellschaftern samt Abfindungsstreit – und der einstweilige Rechtsschutz, wenn Fakten drohen, geschaffen zu werden. Unser Ansatz: Wer im Gesellschafterstreit gewinnt, entscheidet sich in den ersten Wochen – bei Fristen, Versammlungsformalien und der Beweissicherung. Wir sichern zuerst Ihre Position, dann verhandeln wir die Lösung: Trennung gegen faire Abfindung, Neuordnung der Beteiligungen oder konsequente Prozessführung, wenn die Gegenseite nicht anders will.

Beschlüsse anfechten – die Monatsfrist läuft

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse müssen angefochten werden, sonst werden sie bestandskräftig – die Rechtsprechung orientiert sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist. Wer nach einer streitigen Gesellschafterversammlung abwartet, verliert Rechte, die nicht zurückkommen. Lassen Sie Protokoll und Beschlüsse sofort prüfen.

Die typischen Fronten im GmbH-Streit

Gesellschafterstreitigkeiten folgen wiederkehrenden Mustern. Auf der Gesellschafterebene geht es um Macht und Geld: umstrittene Beschlüsse über Gewinnverwendung, Kapitalmaßnahmen oder Geschäftsführervergütung, verweigerte Informationen, Vorwürfe verdeckter Entnahmen oder Wettbewerbsverstöße. Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter scharfe Kontrollrechte: Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG) – ein Anspruch, der sich zügig gerichtlich durchsetzen lässt und oft der erste Hebel im Konflikt ist. Auf der Organebene tobt der Kampf um die Geschäftsführung: Abberufung aus wichtigem Grund, fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags, Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG – besonders brisant beim Gesellschafter-Geschäftsführer, der auf beiden Ebenen zugleich angegriffen wird. Und auf der Beteiligungsebene stehen die schärfsten Schwerter: Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) und Ausschluss aus wichtigem Grund – Instrumente, deren Wirksamkeit an Satzungsgrundlagen, Verfahrensfehlern und der Abfindungsfrage hängt. Genau diese Formalien entscheiden die meisten Verfahren.

Streit auf Gesellschafterebene

Beschlussanfechtung, Informationserzwingung (§ 51a GmbHG), Stimmverbote, Einziehung und Ausschluss, Abfindungsstreit. Schauplatz: Gesellschafterversammlung und Landgericht – gewonnen wird über Formalien, Fristen und Mehrheiten.

Streit um die Geschäftsführung

Abberufung aus wichtigem Grund, Kündigung des Anstellungsvertrags, Haftung nach § 43 GmbHG, Wettbewerbsverbote. Für Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweifrontenkrieg – Organstellung und Anstellung sind getrennt zu verteidigen.

Vom ersten Konflikt zur Lösung: die Eskalationsstufen

Nicht jeder Konflikt braucht sofort das Gericht – aber jeder braucht sofort eine Strategie. Stufe eins ist die Positionssicherung: Informationsansprüche durchsetzen, Unterlagen und Beweise sichern, Satzung und Gesellschaftervereinbarungen auf Mehrheiten, Stimmverbote und Einziehungsgrundlagen prüfen, Fristen notieren. Stufe zwei ist die Verhandlung aus gesicherter Position: In den meisten Fällen ist die wirtschaftlich beste Lösung die geordnete Trennung – ein Gesellschafter scheidet gegen angemessene Abfindung aus, geregelt in einem Auseinandersetzungsvertrag mit Wettbewerbsabreden, Freistellungen und klarer Kommunikation nach außen. Stufe drei ist die konsequente Durchsetzung: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse, Ausschluss- oder Abfindungsverfahren, Haftungsklagen gegen Geschäftsführer – flankiert vom einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Gegenseite vollendete Tatsachen schaffen will, etwa durch die Eintragung einer Abberufung oder die Verwertung eingezogener Anteile. Auf welcher Stufe Ihr Fall steht und welche er erreichen muss, klären wir am Anfang – nicht das Verfahren ist das Ziel, sondern Ihr Ergebnis.

Einziehung, Ausschluss, Abfindung: die härteste Währung des Streits

Der Rauswurf eines Gesellschafters ist rechtlich möglich – aber voraussetzungsreich. Die Einziehung des Geschäftsanteils braucht eine Grundlage in der Satzung (§ 34 GmbHG) und einen tragfähigen wichtigen Grund; fehlt die Satzungsklausel, bleibt nur die Ausschlussklage mit hohen Hürden. Auf der anderen Seite steht die Abfindung: Grundsätzlich hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils – Satzungen kürzen das häufig über Buchwert- oder Ratenklauseln, doch die Rechtsprechung kassiert Abfindungsbeschränkungen, wenn sie in grobem Missverhältnis zum wahren Wert stehen. Damit wird die Unternehmensbewertung zum Kern des Streits: Ertragswert, Substanz, latente Steuern, Bewertungsstichtag – Differenzen von mehreren hundert Prozent zwischen den Gutachten der Parteien sind keine Seltenheit. Und noch ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Die Einziehung darf das Stammkapital nicht angreifen; kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen, wackelt der ganze Beschluss. Wer ausschließen will, braucht deshalb Verfahren, Bewertung und Finanzierung aus einem Guss – wer ausgeschlossen werden soll, findet genau an diesen Punkten seine Verteidigung.

Die Versammlungsformalien sind die halbe Miete

In unserer Beratungspraxis in Chemnitz scheitern mehr Beschlüsse an Ladungsfehlern, verletzten Stimmverboten und fehlerhaften Protokollen als an materiellen Fragen. Wer eine kritische Gesellschafterversammlung vorbereitet – oder in eine geladen wird –, sollte vorher anwaltlich durch die Formalien gehen. Eine Stunde Vorbereitung entscheidet oft das ganze Verfahren.

Häufige Konstellationen im Gesellschafterstreit in Chemnitz

50/50-Patt unter zwei Gesellschaftern

Zwei Partner, gleiche Anteile, keine Mehrheit für nichts: Die Gesellschaft ist blockiert, während das Geschäft leidet. Wir lösen das Patt – über Verhandlung, Trennungsmodelle oder die Mechanismen, die die Satzung hergibt.

Deadlock50/50Trennungslösung

Minderheitsgesellschafter unter Druck

Informationen werden verweigert, Gewinne einbehalten, Beschlüsse durchgedrückt: Wir setzen Ihre Rechte nach § 51a GmbHG durch, fechten treuwidrige Beschlüsse an und verhandeln Ihren Exit zum fairen Wert.

MinderheitInformationsrechtBeschlussanfechtung

Geschäftsführer im Kreuzfeuer

Abberufung, fristlose Kündigung, Haftungsvorwürfe nach § 43 GmbHG – oft alles gleichzeitig: Wir verteidigen Organstellung und Anstellungsvertrag, sichern Vergütungsansprüche und drehen den Spieß um, wo Vorwürfe konstruiert sind.

Abberufung§ 43 GmbHGAnstellungsvertrag

Ausschluss vorbereiten oder abwehren

Ein Gesellschafter schadet der Gesellschaft – oder Sie sollen selbst hinausgedrängt werden: Wir führen Einziehungs- und Ausschlussverfahren formal sauber durch oder zerlegen sie in der Verteidigung, inklusive des Kampfs um die Abfindungshöhe.

EinziehungAusschlussAbfindung

So führen wir Ihren Gesellschafterstreit

Am Anfang steht die Lageanalyse: Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, Beschlusslage, Beteiligungsverhältnisse, laufende Fristen – und Ihre wirtschaftlichen Ziele. Daraus entwickeln wir die Strategie: Welche Position lässt sich halten, welche Trennungslösung ist erreichbar, welches Drohpotenzial haben beide Seiten? Wir bereiten Gesellschafterversammlungen vor und begleiten sie, setzen Informations- und Zahlungsansprüche durch, führen Anfechtungs-, Ausschluss- und Haftungsverfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten und sichern kritische Situationen im einstweiligen Rechtsschutz. Parallel verhandeln wir – denn die meisten Gesellschafterstreitigkeiten enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vertrag: Anteilsübertragung, Abfindung, Wettbewerbsklauseln, Kommunikationsregelung. Unser Maßstab ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis für Sie und, wo Sie es wollen, der Erhalt des Unternehmens. Gesellschafterstreitigkeiten werden selten durch das bessere Argument entschieden – sondern durch Fristen, Formalien und Vorbereitung. Wer zuerst strukturiert handelt, diktiert die Bedingungen der Lösung.

Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in Chemnitz

Wie kann ich einen Gesellschafterbeschluss anfechten?

Durch Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft – die Rechtsprechung orientiert sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist, weshalb sofortiges Handeln nach der Versammlung entscheidend ist. Angriffspunkte sind Ladungs- und Verfahrensfehler, verletzte Stimmverbote und treuwidrige Beschlussinhalte. Nichtige Beschlüsse können darüber hinaus zeitlich unbegrenzt angegriffen werden.

Kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ja, bei wichtigem Grund – über die Einziehung des Anteils, wenn die Satzung sie vorsieht (§ 34 GmbHG), sonst über die Ausschlussklage. Beide Wege sind formal anspruchsvoll und scheitern häufig an Verfahrensfehlern oder der Abfindungsfinanzierung. Ob Angriff oder Verteidigung: Die Satzungsprüfung steht am Anfang.

Welche Abfindung steht mir beim Ausscheiden zu?

Grundsätzlich der volle wirtschaftliche Wert des Anteils. Satzungen enthalten oft Buchwert- oder Ratenklauseln – solche Beschränkungen sind aber unwirksam oder anzupassen, wenn sie in grobem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert stehen. Der Streit entscheidet sich regelmäßig in der Unternehmensbewertung, die wir mit erfahrenen Sachverständigen führen.

Kann der Geschäftsführer einfach abberufen werden?

Die Abberufung als Organ ist grundsätzlich jederzeit möglich, beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit entsprechender Satzung oft nur aus wichtigem Grund. Davon getrennt ist der Anstellungsvertrag: Er endet nicht automatisch mit der Abberufung, und Vergütungsansprüche laufen weiter. Beide Ebenen müssen separat angegriffen – oder verteidigt – werden.

Was kann ich tun, wenn mir Informationen über die GmbH verweigert werden?

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG). Die Verweigerung ist nur in engen Grenzen zulässig und der Anspruch lässt sich in einem zügigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen – oft der erste und wirksamste Hebel im Konflikt.

Muss ein Gesellschafterstreit vor Gericht enden?

Meistens nicht – und meistens sollte er es auch nicht: Die wirtschaftlich beste Lösung ist in der Regel die geordnete Trennung gegen faire Abfindung, verhandelt aus einer rechtlich gesicherten Position. Gerichtliche Verfahren führen wir dort, wo sie Verhandlungsdruck erzeugen oder unvermeidbar sind – als Mittel, nicht als Selbstzweck.

Jetzt vertrauliche Ersteinschätzung zum Gesellschafterstreit

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir analysieren Satzung, Beschlusslage und Fristen, sichern Ihre Position – und entwickeln den Weg zur Lösung, die Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen schützt.

Gesellschafterstreit – Anwalt für GmbH-Konflikte in Chemnitz

Blockierte Beschlüsse, Misstrauen unter Partnern, Machtkampf um die Geschäftsführung: Wir sichern Ihre Position, handeln schnell – und lösen den Konflikt, bevor er das Unternehmen kostet.

Der Gesellschafterstreit: Wenn aus Partnern Gegner werden

Kaum ein Konflikt ist so existenziell wie der Streit unter Gesellschaftern: Er lähmt Entscheidungen, verunsichert Mitarbeiter und Banken – und eskaliert schnell zu wechselseitigen Abberufungen, Einziehungsbeschlüssen und Prozessen. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz vertreten wir Gesellschafter und Geschäftsführer in GmbH-Konflikten: strategisch, diskret und mit klarem Blick auf das wirtschaftliche Ergebnis. Die Waffen im Gesellschafterstreit sind rechtlich präzise definiert: Informations- und Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG), die Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse, Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern, Einziehung und Ausschluss von Gesellschaftern samt Abfindungsstreit – und der einstweilige Rechtsschutz, wenn Fakten drohen, geschaffen zu werden. Unser Ansatz: Wer im Gesellschafterstreit gewinnt, entscheidet sich in den ersten Wochen – bei Fristen, Versammlungsformalien und der Beweissicherung. Wir sichern zuerst Ihre Position, dann verhandeln wir die Lösung: Trennung gegen faire Abfindung, Neuordnung der Beteiligungen oder konsequente Prozessführung, wenn die Gegenseite nicht anders will.

Beschlüsse anfechten – die Monatsfrist läuft

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse müssen angefochten werden, sonst werden sie bestandskräftig – die Rechtsprechung orientiert sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist. Wer nach einer streitigen Gesellschafterversammlung abwartet, verliert Rechte, die nicht zurückkommen. Lassen Sie Protokoll und Beschlüsse sofort prüfen.

Die typischen Fronten im GmbH-Streit

Gesellschafterstreitigkeiten folgen wiederkehrenden Mustern. Auf der Gesellschafterebene geht es um Macht und Geld: umstrittene Beschlüsse über Gewinnverwendung, Kapitalmaßnahmen oder Geschäftsführervergütung, verweigerte Informationen, Vorwürfe verdeckter Entnahmen oder Wettbewerbsverstöße. Das Gesetz gibt jedem Gesellschafter scharfe Kontrollrechte: Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG) – ein Anspruch, der sich zügig gerichtlich durchsetzen lässt und oft der erste Hebel im Konflikt ist. Auf der Organebene tobt der Kampf um die Geschäftsführung: Abberufung aus wichtigem Grund, fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags, Haftungsansprüche nach § 43 GmbHG – besonders brisant beim Gesellschafter-Geschäftsführer, der auf beiden Ebenen zugleich angegriffen wird. Und auf der Beteiligungsebene stehen die schärfsten Schwerter: Einziehung des Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) und Ausschluss aus wichtigem Grund – Instrumente, deren Wirksamkeit an Satzungsgrundlagen, Verfahrensfehlern und der Abfindungsfrage hängt. Genau diese Formalien entscheiden die meisten Verfahren.

Streit auf Gesellschafterebene

Beschlussanfechtung, Informationserzwingung (§ 51a GmbHG), Stimmverbote, Einziehung und Ausschluss, Abfindungsstreit. Schauplatz: Gesellschafterversammlung und Landgericht – gewonnen wird über Formalien, Fristen und Mehrheiten.

Streit um die Geschäftsführung

Abberufung aus wichtigem Grund, Kündigung des Anstellungsvertrags, Haftung nach § 43 GmbHG, Wettbewerbsverbote. Für Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweifrontenkrieg – Organstellung und Anstellung sind getrennt zu verteidigen.

Vom ersten Konflikt zur Lösung: die Eskalationsstufen

Nicht jeder Konflikt braucht sofort das Gericht – aber jeder braucht sofort eine Strategie. Stufe eins ist die Positionssicherung: Informationsansprüche durchsetzen, Unterlagen und Beweise sichern, Satzung und Gesellschaftervereinbarungen auf Mehrheiten, Stimmverbote und Einziehungsgrundlagen prüfen, Fristen notieren. Stufe zwei ist die Verhandlung aus gesicherter Position: In den meisten Fällen ist die wirtschaftlich beste Lösung die geordnete Trennung – ein Gesellschafter scheidet gegen angemessene Abfindung aus, geregelt in einem Auseinandersetzungsvertrag mit Wettbewerbsabreden, Freistellungen und klarer Kommunikation nach außen. Stufe drei ist die konsequente Durchsetzung: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse, Ausschluss- oder Abfindungsverfahren, Haftungsklagen gegen Geschäftsführer – flankiert vom einstweiligen Rechtsschutz, wenn die Gegenseite vollendete Tatsachen schaffen will, etwa durch die Eintragung einer Abberufung oder die Verwertung eingezogener Anteile. Auf welcher Stufe Ihr Fall steht und welche er erreichen muss, klären wir am Anfang – nicht das Verfahren ist das Ziel, sondern Ihr Ergebnis.

Einziehung, Ausschluss, Abfindung: die härteste Währung des Streits

Der Rauswurf eines Gesellschafters ist rechtlich möglich – aber voraussetzungsreich. Die Einziehung des Geschäftsanteils braucht eine Grundlage in der Satzung (§ 34 GmbHG) und einen tragfähigen wichtigen Grund; fehlt die Satzungsklausel, bleibt nur die Ausschlussklage mit hohen Hürden. Auf der anderen Seite steht die Abfindung: Grundsätzlich hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils – Satzungen kürzen das häufig über Buchwert- oder Ratenklauseln, doch die Rechtsprechung kassiert Abfindungsbeschränkungen, wenn sie in grobem Missverhältnis zum wahren Wert stehen. Damit wird die Unternehmensbewertung zum Kern des Streits: Ertragswert, Substanz, latente Steuern, Bewertungsstichtag – Differenzen von mehreren hundert Prozent zwischen den Gutachten der Parteien sind keine Seltenheit. Und noch ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Die Einziehung darf das Stammkapital nicht angreifen; kann die Gesellschaft die Abfindung nicht aus freiem Vermögen zahlen, wackelt der ganze Beschluss. Wer ausschließen will, braucht deshalb Verfahren, Bewertung und Finanzierung aus einem Guss – wer ausgeschlossen werden soll, findet genau an diesen Punkten seine Verteidigung.

Die Versammlungsformalien sind die halbe Miete

In unserer Beratungspraxis in Chemnitz scheitern mehr Beschlüsse an Ladungsfehlern, verletzten Stimmverboten und fehlerhaften Protokollen als an materiellen Fragen. Wer eine kritische Gesellschafterversammlung vorbereitet – oder in eine geladen wird –, sollte vorher anwaltlich durch die Formalien gehen. Eine Stunde Vorbereitung entscheidet oft das ganze Verfahren.

Dr. Nicolas Martens

Rechtsanwalt

VERTRAULICH ANFRAGEN

Im Gesellschafterstreit zählen Fristen und Formalien. Je früher Sie anrufen, desto mehr Optionen haben Sie noch.

Häufige Konstellationen im Gesellschafterstreit in Chemnitz

50/50-Patt unter zwei Gesellschaftern

Zwei Partner, gleiche Anteile, keine Mehrheit für nichts: Die Gesellschaft ist blockiert, während das Geschäft leidet. Wir lösen das Patt – über Verhandlung, Trennungsmodelle oder die Mechanismen, die die Satzung hergibt.

Deadlock50/50Trennungslösung

Minderheitsgesellschafter unter Druck

Informationen werden verweigert, Gewinne einbehalten, Beschlüsse durchgedrückt: Wir setzen Ihre Rechte nach § 51a GmbHG durch, fechten treuwidrige Beschlüsse an und verhandeln Ihren Exit zum fairen Wert.

MinderheitInformationsrechtBeschlussanfechtung

Geschäftsführer im Kreuzfeuer

Abberufung, fristlose Kündigung, Haftungsvorwürfe nach § 43 GmbHG – oft alles gleichzeitig: Wir verteidigen Organstellung und Anstellungsvertrag, sichern Vergütungsansprüche und drehen den Spieß um, wo Vorwürfe konstruiert sind.

Abberufung§ 43 GmbHGAnstellungsvertrag

Ausschluss vorbereiten oder abwehren

Ein Gesellschafter schadet der Gesellschaft – oder Sie sollen selbst hinausgedrängt werden: Wir führen Einziehungs- und Ausschlussverfahren formal sauber durch oder zerlegen sie in der Verteidigung, inklusive des Kampfs um die Abfindungshöhe.

EinziehungAusschlussAbfindung

So führen wir Ihren Gesellschafterstreit

Am Anfang steht die Lageanalyse: Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, Beschlusslage, Beteiligungsverhältnisse, laufende Fristen – und Ihre wirtschaftlichen Ziele. Daraus entwickeln wir die Strategie: Welche Position lässt sich halten, welche Trennungslösung ist erreichbar, welches Drohpotenzial haben beide Seiten? Wir bereiten Gesellschafterversammlungen vor und begleiten sie, setzen Informations- und Zahlungsansprüche durch, führen Anfechtungs-, Ausschluss- und Haftungsverfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten und sichern kritische Situationen im einstweiligen Rechtsschutz. Parallel verhandeln wir – denn die meisten Gesellschafterstreitigkeiten enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einem Vertrag: Anteilsübertragung, Abfindung, Wettbewerbsklauseln, Kommunikationsregelung. Unser Maßstab ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis für Sie und, wo Sie es wollen, der Erhalt des Unternehmens. Gesellschafterstreitigkeiten werden selten durch das bessere Argument entschieden – sondern durch Fristen, Formalien und Vorbereitung. Wer zuerst strukturiert handelt, diktiert die Bedingungen der Lösung.

Häufige Fragen zum Gesellschafterstreit in Chemnitz

Wie kann ich einen Gesellschafterbeschluss anfechten?

Durch Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft – die Rechtsprechung orientiert sich an der aktienrechtlichen Monatsfrist, weshalb sofortiges Handeln nach der Versammlung entscheidend ist. Angriffspunkte sind Ladungs- und Verfahrensfehler, verletzte Stimmverbote und treuwidrige Beschlussinhalte. Nichtige Beschlüsse können darüber hinaus zeitlich unbegrenzt angegriffen werden.

Kann ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen werden?

Ja, bei wichtigem Grund – über die Einziehung des Anteils, wenn die Satzung sie vorsieht (§ 34 GmbHG), sonst über die Ausschlussklage. Beide Wege sind formal anspruchsvoll und scheitern häufig an Verfahrensfehlern oder der Abfindungsfinanzierung. Ob Angriff oder Verteidigung: Die Satzungsprüfung steht am Anfang.

Welche Abfindung steht mir beim Ausscheiden zu?

Grundsätzlich der volle wirtschaftliche Wert des Anteils. Satzungen enthalten oft Buchwert- oder Ratenklauseln – solche Beschränkungen sind aber unwirksam oder anzupassen, wenn sie in grobem Missverhältnis zum tatsächlichen Wert stehen. Der Streit entscheidet sich regelmäßig in der Unternehmensbewertung, die wir mit erfahrenen Sachverständigen führen.

Kann der Geschäftsführer einfach abberufen werden?

Die Abberufung als Organ ist grundsätzlich jederzeit möglich, beim Gesellschafter-Geschäftsführer mit entsprechender Satzung oft nur aus wichtigem Grund. Davon getrennt ist der Anstellungsvertrag: Er endet nicht automatisch mit der Abberufung, und Vergütungsansprüche laufen weiter. Beide Ebenen müssen separat angegriffen – oder verteidigt – werden.

Was kann ich tun, wenn mir Informationen über die GmbH verweigert werden?

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in Bücher und Schriften (§ 51a GmbHG). Die Verweigerung ist nur in engen Grenzen zulässig und der Anspruch lässt sich in einem zügigen gerichtlichen Verfahren durchsetzen – oft der erste und wirksamste Hebel im Konflikt.

Muss ein Gesellschafterstreit vor Gericht enden?

Meistens nicht – und meistens sollte er es auch nicht: Die wirtschaftlich beste Lösung ist in der Regel die geordnete Trennung gegen faire Abfindung, verhandelt aus einer rechtlich gesicherten Position. Gerichtliche Verfahren führen wir dort, wo sie Verhandlungsdruck erzeugen oder unvermeidbar sind – als Mittel, nicht als Selbstzweck.

Jetzt vertrauliche Ersteinschätzung zum Gesellschafterstreit

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir analysieren Satzung, Beschlusslage und Fristen, sichern Ihre Position – und entwickeln den Weg zur Lösung, die Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen schützt.