Erbrecht

Testament

Pflichtteil

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Testamentsvollstreckung

Nachlassregelung

Erbvertrag

Nachlasspflege & Nachlassverwaltung

Erbenermittlung

Handels- & Gesellschaftsrecht

GmbH-Gründung & Satzungsgestaltung

Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterstreit

Unternehmensnachfolge

Geschäftsführerhaftung

Familienrecht

Scheidung in Chemnitz

Unterhalt berechnen

Ehevertrag erstellen

Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

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Geschäftsführerhaftung: Wenn die GmbH haftet, aber Sie zahlen sollen

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht den Geschäftsführer. Wir wehren Ansprüche aus § 43 GmbHG, § 15b InsO und § 69 AO ab, und beugen ihnen vor, bevor sie entstehen.

Persönliche Haftung trotz beschränkter Haftung

Wer eine GmbH führt, haftet für eigene Pflichtverletzungen mit dem gesamten Privatvermögen, unbegrenzt der Höhe nach und unabhängig davon, ob er selbst am Kapital beteiligt ist. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz vertreten wir Geschäftsführer, die sich gegen Ansprüche verteidigen müssen, ebenso wie Gesellschaften und Gesellschafter, die Ersatz durchsetzen wollen. Den Maßstab setzt § 43 Abs. 1 GmbHG: In den Angelegenheiten der Gesellschaft ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird dagegen verstoßen, schuldet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatz, bei mehreren Geschäftsführern als Gesamtschuldner. Daneben treten weitere Haftungstatbestände: die Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), die in der Insolvenz der Verwalter geltend macht, die Steuerhaftung durch Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO sowie die Haftung gegenüber Gläubigern und Sozialversicherungsträgern aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO oder § 266a StGB. Betroffen ist nicht nur, wer im Handelsregister steht. Auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt, unterliegt denselben Pflichten und derselben Haftung.

Im Prozess müssen Sie Ihre Sorgfalt beweisen

Die Gesellschaft muss nur den Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten darlegen. Dass er sorgfältig gehandelt hat oder ihn kein Verschulden trifft, muss der Geschäftsführer beweisen. Nach Jahren gelingt das ohne Protokolle und Beschlüsse kaum, zumal die Ansprüche erst nach fünf Jahren verjähren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Innenhaftung, Außenhaftung und der sichere Hafen

Der praktische Regelfall ist die Innenhaftung nach § 43 GmbHG. Ersatz verlangt die Gesellschaft, vertreten durch den Nachfolger im Amt, durch die Gesellschafterversammlung oder, am häufigsten, durch den Insolvenzverwalter. Typische Vorwürfe sind ungesicherte Kredite an nahestehende Unternehmen, riskante Investitionen ohne belastbare Grundlage, versäumte Fristen, nicht abgeschlossene Versicherungen oder Zahlungen ohne Rechtsgrund. Verschärft haftet, wer die Kapitalerhaltung verletzt: Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen lösen die Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG aus, auf die nicht verzichtet werden kann, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Entlastend wirkt die Business Judgment Rule, die der Bundesgerichtshof aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf den GmbH-Geschäftsführer überträgt: Bei unternehmerischen Entscheidungen fehlt es an einer Pflichtverletzung, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Dieser sichere Hafen endet dort, wo Gesetz oder Satzung verletzt werden, denn die Legalitätspflicht kennt kein Ermessen.

Innenhaftung (§ 43 GmbHG)

Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. Für die gerichtliche Geltendmachung braucht es einen Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG), in der Insolvenz zieht der Verwalter den Anspruch ein. Verjährung: fünf Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Außenhaftung gegenüber Dritten

Gläubiger, Finanzamt und Sozialversicherungsträger greifen direkt zu, über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO oder § 266a StGB und über den Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO. Eine Entlastung durch die Gesellschafter hilft hier nicht.

Antragspflicht, Zahlungsverbot und Abgabenhaftung

Die schärfsten Risiken entstehen in der Unternehmenskrise. Tritt Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ein, ist ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Das sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Wer sie überschreitet, macht sich strafbar und haftet Neugläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auf ihren Vertrauensschaden, Altgläubigern auf den Quotenschaden. Parallel greift das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich untersagt; verbotswidrig geleistete Beträge muss der Geschäftsführer erstatten, und zwar jede einzelne Zahlung, wobei sich die Ersatzpflicht auf den Gläubigerschaden beschränkt, wenn dieser geringer ist als die Summe der Zahlungen (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Zulässig bleibt, was mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar ist (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO), insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs innerhalb der Antragsfrist. Davon unberührt bleiben Steuern und Sozialabgaben. Für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer haftet der Geschäftsführer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich durch Haftungsbescheid (§§ 34, 69 AO). Wer Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde.

Die Haftungsfalle der Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße führen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung für alle nachfolgenden Zahlungen.

Ressortverteilung, Entlastung und D&O-Deckung

Haftung lässt sich begrenzen, aber nur mit den richtigen Instrumenten. Eine schriftlich fixierte, klare Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern verengt die Verantwortung auf das eigene Ressort. Aufgehoben wird die Gesamtverantwortung dadurch nie: Es bleibt die Pflicht, die Mitgeschäftsführer zu überwachen und bei Anhaltspunkten für Missstände einzugreifen. Insolvenzantragspflicht sowie Steuer- und Beitragsabführung sind ohnehin nicht delegierbar. Die Entlastung durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) wirkt in der GmbH als Verzicht auf jene Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Sie schützt also nur so weit, wie offen berichtet wurde, und versagt bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung. Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, in der Praxis überwiegend Ansprüche der eigenen Gesellschaft. Entscheidend sind die Bedingungen: Anspruchserhebungsprinzip, Nachmeldefristen für ausgeschiedene Geschäftsführer, Umgang mit dem Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung und, besonders wichtig, ob die Bedingungen Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich ausschließen.

Dokumentation entscheidet den Haftungsprozess

Wer wesentliche Entscheidungen mit Datum, Informationsgrundlage und abgewogenen Alternativen protokolliert, riskante Maßnahmen durch Gesellschafterbeschluss decken lässt und bei ersten Krisenzeichen eine Fortführungsprognose einholt, liefert genau das, was Jahre später im Prozess abgefragt wird. Im laufenden Betrieb kostet das wenig Zeit.

Dr. Nicolas Martens

Rechtsanwalt

BERATUNG ANFRAGEN

Haftungsbescheid, Klage oder Anfrage des Insolvenzverwalters? Fristen laufen ab Zustellung. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.

SEIT 1991

Erfahrung, Spezialisierung und konsequente Interessenvertretung.

Wir beraten Sie persönlich an unseren Standorten in Chemnitz und Leipzig sowie vollkommen ortsunabhängig per Video-Konferenz.

Konstellationen, mit denen Geschäftsführer zu uns kommen

Der Insolvenzverwalter fordert Erstattung

Nach Eröffnung des Verfahrens listet der Verwalter jede Zahlung ab dem behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife auf. Wir prüfen diesen Zeitpunkt, ordnen zulässige Zahlungen ein und greifen die Grundlagen der Berechnung an.

Insolvenzverwalter§ 15b InsOAnspruchsabwehr

Haftungsbescheid des Finanzamts

Nicht abgeführte Lohnsteuer führt zum Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO. Wir prüfen Ermessen, Kausalität und Reihenfolge der Tilgung, legen fristgerecht Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

HaftungsbescheidLohnsteuerEinspruch

Vorwürfe nach der Abberufung

Abberufung, Kündigung des Anstellungsvertrags und Schadensersatzforderung kommen meist im Paket. Wir trennen die Ebenen, sichern Ihre Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag und verteidigen gegen die Vorwürfe aus § 43 GmbHG.

AbberufungAnstellungsvertrag§ 43 GmbHG

Neu bestellter Fremdgeschäftsführer

Wer ein Amt übernimmt, übernimmt auch dessen Altlasten. Wir prüfen Anstellungsvertrag, Freistellungszusage, Ressortzuschnitt und D&O-Police, bevor Sie unterschreiben.

FremdgeschäftsführerD&O-PrüfungRessortverteilung

So arbeiten wir im Haftungsfall

Im Erstgespräch klären wir zunächst die Ausgangslage: Wer macht welchen Anspruch geltend, auf welcher Grundlage, und welche Fristen laufen bereits. Bei Haftungsbescheiden und Klagen zählen Wochen, bei strafrechtlichen Vorwürfen aus § 266a StGB oder § 15a InsO oft Tage. Anschließend sichten wir Beschlüsse, Jahresabschlüsse, Zahlungsströme und Ihre Korrespondenz und bestimmen den entscheidenden Zeitpunkt, meist den Eintritt der Insolvenzreife. Daraus entwickeln wir die Verteidigungslinie, melden den Fall bei der D&O-Versicherung an und führen die Auseinandersetzung, vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz ebenso wie vor dem Finanzgericht oder im Ermittlungsverfahren. Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Beraten wird in Chemnitz und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17, auf Wunsch auch digital. Die Kosten besprechen wir vorab transparent.

BERATUNG

So arbeiten wir im Haftungsfall

„Wir verbinden fachliche Spezialisierung mit taktischem Geschick, um für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen.“

Im Erstgespräch klären wir zunächst die Ausgangslage: Wer macht welchen Anspruch geltend, auf welcher Grundlage, und welche Fristen laufen bereits. Bei Haftungsbescheiden und Klagen zählen Wochen, bei strafrechtlichen Vorwürfen aus § 266a StGB oder § 15a InsO oft Tage. Anschließend sichten wir Beschlüsse, Jahresabschlüsse, Zahlungsströme und Ihre Korrespondenz und bestimmen den entscheidenden Zeitpunkt, meist den Eintritt der Insolvenzreife. Daraus entwickeln wir die Verteidigungslinie, melden den Fall bei der D&O-Versicherung an und führen die Auseinandersetzung, vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz ebenso wie vor dem Finanzgericht oder im Ermittlungsverfahren. Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Beraten wird in Chemnitz und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17, auf Wunsch auch digital. Die Kosten besprechen wir vorab transparent.

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Immer dann, wenn er eigene Pflichten verletzt. Im Innenverhältnis greift § 43 Abs. 2 GmbHG, sobald er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht lässt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Nach außen haftet er unter anderem für verspäteten Insolvenzantrag (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO), für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO) und für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Hinzu kommt der Erstattungsanspruch der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Die Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt.

Wie schnell muss ich Insolvenzantrag stellen?

Ohne schuldhaftes Zögern. § 15a InsO nennt als äußerste Grenze drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Sanierung ernsthaft und aussichtsreich betreibt, darf die Frist ausschöpfen; wer nur abwartet, muss früher handeln. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können (§ 17 InsO), Überschuldung bei rechnerischer Unterdeckung ohne positive Fortführungsprognose (§ 19 InsO). Die verspätete Antragstellung ist strafbar und löst zugleich die zivilrechtliche Haftung aus.

Was bedeutet das Zahlungsverbot des § 15b InsO?

Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden. Wer dagegen verstößt, muss grundsätzlich jede einzelne Zahlung erstatten. Die Ersatzpflicht ist aber der Höhe nach begrenzt: Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Genau darüber wird im Haftungsprozess regelmäßig gestritten. Erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO), etwa solche, die innerhalb der Antragsfrist den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und Sanierungschancen wahren. Für steuerliche Zahlungspflichten enthält § 15b Abs. 8 InsO eine eigene Regelung, die die Pflichtenkollision zwischen Fiskus und Insolvenzrecht entschärft.

Schützt mich die Entlastung durch die Gesellschafter?

Teilweise. Der Entlastungsbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG wirkt in der GmbH als Verzicht auf Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Berichte erkennbar waren. Verschwiegene oder verschleierte Vorgänge werden nicht erfasst. Keine Wirkung entfaltet die Entlastung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, insbesondere bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Auch Ansprüche des Finanzamts, der Sozialversicherung und sonstiger Dritter bleiben unberührt, denn darüber können die Gesellschafter nicht verfügen.

Zahlt die D&O-Versicherung auch in der Insolvenz?

Ob der Erstattungsanspruch für Zahlungen nach Insolvenzreife gedeckt ist, war lange streitig, im Kern ist die Frage inzwischen geklärt. Der Bundesgerichtshof hat zur Vorgängernorm des heutigen § 15b InsO entschieden, dass ein solcher Anspruch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Schadensersatzanspruch wegen eines Vermögensschadens zu verstehen und damit vom Versicherungsschutz erfasst ist (BGH, Urteil vom 18. November 2020, IV ZR 217/19); Instanzgerichte hatten das zuvor anders gesehen. Maßgeblich bleibt jedoch das jeweilige Bedingungswerk. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Bedingungen diesen Anspruch ausdrücklich ausschließen, und daneben das Anspruchserhebungsprinzip, die Nachmeldefrist nach dem Ausscheiden, die Höhe der Deckungssumme und den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung.

Wie lange kann ich nach meinem Ausscheiden noch in Anspruch genommen werden?

Die Amtsniederlegung wirkt nur für die Zukunft, für zurückliegende Pflichtverletzungen haften Sie weiter. Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren ab Entstehung, unabhängig davon, ob die Gesellschafter davon wussten (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Deliktische Ansprüche Dritter verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens nach zehn Jahren. Für Haftungsbescheide gilt die Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 AO. Bewahren Sie deshalb Protokolle, Beschlüsse und Berichte auch nach dem Ausscheiden auf, sie sind Ihr Entlastungsmaterial.

Jetzt Haftungsrisiken in Chemnitz klären

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz. Wir prüfen die Vorwürfe, sichern Fristen und Unterlagen und entwickeln eine Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, Ihr Privatvermögen zu schützen.

Geschäftsführerhaftung: Wenn die GmbH haftet, aber Sie zahlen sollen

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht den Geschäftsführer. Wir wehren Ansprüche aus § 43 GmbHG, § 15b InsO und § 69 AO ab, und beugen ihnen vor, bevor sie entstehen.

Persönliche Haftung trotz beschränkter Haftung

Wer eine GmbH führt, haftet für eigene Pflichtverletzungen mit dem gesamten Privatvermögen, unbegrenzt der Höhe nach und unabhängig davon, ob er selbst am Kapital beteiligt ist. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz vertreten wir Geschäftsführer, die sich gegen Ansprüche verteidigen müssen, ebenso wie Gesellschaften und Gesellschafter, die Ersatz durchsetzen wollen. Den Maßstab setzt § 43 Abs. 1 GmbHG: In den Angelegenheiten der Gesellschaft ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird dagegen verstoßen, schuldet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatz, bei mehreren Geschäftsführern als Gesamtschuldner. Daneben treten weitere Haftungstatbestände: die Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), die in der Insolvenz der Verwalter geltend macht, die Steuerhaftung durch Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO sowie die Haftung gegenüber Gläubigern und Sozialversicherungsträgern aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO oder § 266a StGB. Betroffen ist nicht nur, wer im Handelsregister steht. Auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt, unterliegt denselben Pflichten und derselben Haftung.

Im Prozess müssen Sie Ihre Sorgfalt beweisen

Die Gesellschaft muss nur den Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten darlegen. Dass er sorgfältig gehandelt hat oder ihn kein Verschulden trifft, muss der Geschäftsführer beweisen. Nach Jahren gelingt das ohne Protokolle und Beschlüsse kaum, zumal die Ansprüche erst nach fünf Jahren verjähren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Innenhaftung, Außenhaftung und der sichere Hafen

Der praktische Regelfall ist die Innenhaftung nach § 43 GmbHG. Ersatz verlangt die Gesellschaft, vertreten durch den Nachfolger im Amt, durch die Gesellschafterversammlung oder, am häufigsten, durch den Insolvenzverwalter. Typische Vorwürfe sind ungesicherte Kredite an nahestehende Unternehmen, riskante Investitionen ohne belastbare Grundlage, versäumte Fristen, nicht abgeschlossene Versicherungen oder Zahlungen ohne Rechtsgrund. Verschärft haftet, wer die Kapitalerhaltung verletzt: Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen lösen die Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG aus, auf die nicht verzichtet werden kann, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Entlastend wirkt die Business Judgment Rule, die der Bundesgerichtshof aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf den GmbH-Geschäftsführer überträgt: Bei unternehmerischen Entscheidungen fehlt es an einer Pflichtverletzung, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Dieser sichere Hafen endet dort, wo Gesetz oder Satzung verletzt werden, denn die Legalitätspflicht kennt kein Ermessen.

Innenhaftung (§ 43 GmbHG)

Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. Für die gerichtliche Geltendmachung braucht es einen Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG), in der Insolvenz zieht der Verwalter den Anspruch ein. Verjährung: fünf Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Außenhaftung gegenüber Dritten

Gläubiger, Finanzamt und Sozialversicherungsträger greifen direkt zu, über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO oder § 266a StGB und über den Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO. Eine Entlastung durch die Gesellschafter hilft hier nicht.

Antragspflicht, Zahlungsverbot und Abgabenhaftung

Die schärfsten Risiken entstehen in der Unternehmenskrise. Tritt Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ein, ist ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Das sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Wer sie überschreitet, macht sich strafbar und haftet Neugläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auf ihren Vertrauensschaden, Altgläubigern auf den Quotenschaden. Parallel greift das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich untersagt; verbotswidrig geleistete Beträge muss der Geschäftsführer erstatten, und zwar jede einzelne Zahlung, wobei sich die Ersatzpflicht auf den Gläubigerschaden beschränkt, wenn dieser geringer ist als die Summe der Zahlungen (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Zulässig bleibt, was mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar ist (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO), insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs innerhalb der Antragsfrist. Davon unberührt bleiben Steuern und Sozialabgaben. Für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer haftet der Geschäftsführer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich durch Haftungsbescheid (§§ 34, 69 AO). Wer Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde.

Die Haftungsfalle der Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße führen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung für alle nachfolgenden Zahlungen.

Ressortverteilung, Entlastung und D&O-Deckung

Haftung lässt sich begrenzen, aber nur mit den richtigen Instrumenten. Eine schriftlich fixierte, klare Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern verengt die Verantwortung auf das eigene Ressort. Aufgehoben wird die Gesamtverantwortung dadurch nie: Es bleibt die Pflicht, die Mitgeschäftsführer zu überwachen und bei Anhaltspunkten für Missstände einzugreifen. Insolvenzantragspflicht sowie Steuer- und Beitragsabführung sind ohnehin nicht delegierbar. Die Entlastung durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) wirkt in der GmbH als Verzicht auf jene Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Sie schützt also nur so weit, wie offen berichtet wurde, und versagt bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung. Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, in der Praxis überwiegend Ansprüche der eigenen Gesellschaft. Entscheidend sind die Bedingungen: Anspruchserhebungsprinzip, Nachmeldefristen für ausgeschiedene Geschäftsführer, Umgang mit dem Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung und, besonders wichtig, ob die Bedingungen Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich ausschließen.

Dokumentation entscheidet den Haftungsprozess

Wer wesentliche Entscheidungen mit Datum, Informationsgrundlage und abgewogenen Alternativen protokolliert, riskante Maßnahmen durch Gesellschafterbeschluss decken lässt und bei ersten Krisenzeichen eine Fortführungsprognose einholt, liefert genau das, was Jahre später im Prozess abgefragt wird. Im laufenden Betrieb kostet das wenig Zeit.

SEIT 1991

Erfahrung, Spezialisierung und konsequente Interessenvertretung.

Wir beraten Sie persönlich an unseren Standorten in Chemnitz und Leipzig sowie vollkommen ortsunabhängig per Video-Konferenz.

Konstellationen, mit denen Geschäftsführer zu uns kommen

Der Insolvenzverwalter fordert Erstattung

Nach Eröffnung des Verfahrens listet der Verwalter jede Zahlung ab dem behaupteten Zeitpunkt der Insolvenzreife auf. Wir prüfen diesen Zeitpunkt, ordnen zulässige Zahlungen ein und greifen die Grundlagen der Berechnung an.

Insolvenzverwalter§ 15b InsOAnspruchsabwehr

Haftungsbescheid des Finanzamts

Nicht abgeführte Lohnsteuer führt zum Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO. Wir prüfen Ermessen, Kausalität und Reihenfolge der Tilgung, legen fristgerecht Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung.

HaftungsbescheidLohnsteuerEinspruch

Vorwürfe nach der Abberufung

Abberufung, Kündigung des Anstellungsvertrags und Schadensersatzforderung kommen meist im Paket. Wir trennen die Ebenen, sichern Ihre Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag und verteidigen gegen die Vorwürfe aus § 43 GmbHG.

AbberufungAnstellungsvertrag§ 43 GmbHG

Neu bestellter Fremdgeschäftsführer

Wer ein Amt übernimmt, übernimmt auch dessen Altlasten. Wir prüfen Anstellungsvertrag, Freistellungszusage, Ressortzuschnitt und D&O-Police, bevor Sie unterschreiben.

FremdgeschäftsführerD&O-PrüfungRessortverteilung

So arbeiten wir im Haftungsfall

Im Erstgespräch klären wir zunächst die Ausgangslage: Wer macht welchen Anspruch geltend, auf welcher Grundlage, und welche Fristen laufen bereits. Bei Haftungsbescheiden und Klagen zählen Wochen, bei strafrechtlichen Vorwürfen aus § 266a StGB oder § 15a InsO oft Tage. Anschließend sichten wir Beschlüsse, Jahresabschlüsse, Zahlungsströme und Ihre Korrespondenz und bestimmen den entscheidenden Zeitpunkt, meist den Eintritt der Insolvenzreife. Daraus entwickeln wir die Verteidigungslinie, melden den Fall bei der D&O-Versicherung an und führen die Auseinandersetzung, vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz ebenso wie vor dem Finanzgericht oder im Ermittlungsverfahren. Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Beraten wird in Chemnitz und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17, auf Wunsch auch digital. Die Kosten besprechen wir vorab transparent.

BERATUNG

So arbeiten wir im Haftungsfall

„Wir verbinden fachliche Spezialisierung mit taktischem Geschick, um für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen.“

Im Erstgespräch klären wir zunächst die Ausgangslage: Wer macht welchen Anspruch geltend, auf welcher Grundlage, und welche Fristen laufen bereits. Bei Haftungsbescheiden und Klagen zählen Wochen, bei strafrechtlichen Vorwürfen aus § 266a StGB oder § 15a InsO oft Tage. Anschließend sichten wir Beschlüsse, Jahresabschlüsse, Zahlungsströme und Ihre Korrespondenz und bestimmen den entscheidenden Zeitpunkt, meist den Eintritt der Insolvenzreife. Daraus entwickeln wir die Verteidigungslinie, melden den Fall bei der D&O-Versicherung an und führen die Auseinandersetzung, vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz ebenso wie vor dem Finanzgericht oder im Ermittlungsverfahren. Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Beraten wird in Chemnitz und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17, auf Wunsch auch digital. Die Kosten besprechen wir vorab transparent.

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Immer dann, wenn er eigene Pflichten verletzt. Im Innenverhältnis greift § 43 Abs. 2 GmbHG, sobald er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht lässt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Nach außen haftet er unter anderem für verspäteten Insolvenzantrag (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO), für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO) und für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Hinzu kommt der Erstattungsanspruch der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Die Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt.

Wie schnell muss ich Insolvenzantrag stellen?

Ohne schuldhaftes Zögern. § 15a InsO nennt als äußerste Grenze drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Sanierung ernsthaft und aussichtsreich betreibt, darf die Frist ausschöpfen; wer nur abwartet, muss früher handeln. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können (§ 17 InsO), Überschuldung bei rechnerischer Unterdeckung ohne positive Fortführungsprognose (§ 19 InsO). Die verspätete Antragstellung ist strafbar und löst zugleich die zivilrechtliche Haftung aus.

Was bedeutet das Zahlungsverbot des § 15b InsO?

Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden. Wer dagegen verstößt, muss grundsätzlich jede einzelne Zahlung erstatten. Die Ersatzpflicht ist aber der Höhe nach begrenzt: Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Genau darüber wird im Haftungsprozess regelmäßig gestritten. Erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO), etwa solche, die innerhalb der Antragsfrist den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und Sanierungschancen wahren. Für steuerliche Zahlungspflichten enthält § 15b Abs. 8 InsO eine eigene Regelung, die die Pflichtenkollision zwischen Fiskus und Insolvenzrecht entschärft.

Schützt mich die Entlastung durch die Gesellschafter?

Teilweise. Der Entlastungsbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG wirkt in der GmbH als Verzicht auf Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Berichte erkennbar waren. Verschwiegene oder verschleierte Vorgänge werden nicht erfasst. Keine Wirkung entfaltet die Entlastung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, insbesondere bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Auch Ansprüche des Finanzamts, der Sozialversicherung und sonstiger Dritter bleiben unberührt, denn darüber können die Gesellschafter nicht verfügen.

Zahlt die D&O-Versicherung auch in der Insolvenz?

Ob der Erstattungsanspruch für Zahlungen nach Insolvenzreife gedeckt ist, war lange streitig, im Kern ist die Frage inzwischen geklärt. Der Bundesgerichtshof hat zur Vorgängernorm des heutigen § 15b InsO entschieden, dass ein solcher Anspruch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Schadensersatzanspruch wegen eines Vermögensschadens zu verstehen und damit vom Versicherungsschutz erfasst ist (BGH, Urteil vom 18. November 2020, IV ZR 217/19); Instanzgerichte hatten das zuvor anders gesehen. Maßgeblich bleibt jedoch das jeweilige Bedingungswerk. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Bedingungen diesen Anspruch ausdrücklich ausschließen, und daneben das Anspruchserhebungsprinzip, die Nachmeldefrist nach dem Ausscheiden, die Höhe der Deckungssumme und den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung.

Wie lange kann ich nach meinem Ausscheiden noch in Anspruch genommen werden?

Die Amtsniederlegung wirkt nur für die Zukunft, für zurückliegende Pflichtverletzungen haften Sie weiter. Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren ab Entstehung, unabhängig davon, ob die Gesellschafter davon wussten (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Deliktische Ansprüche Dritter verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens nach zehn Jahren. Für Haftungsbescheide gilt die Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 AO. Bewahren Sie deshalb Protokolle, Beschlüsse und Berichte auch nach dem Ausscheiden auf, sie sind Ihr Entlastungsmaterial.

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Geschäftsführerhaftung: Wenn die GmbH haftet, aber Sie zahlen sollen

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht den Geschäftsführer. Wir wehren Ansprüche aus § 43 GmbHG, § 15b InsO und § 69 AO ab, und beugen ihnen vor, bevor sie entstehen.

Persönliche Haftung trotz beschränkter Haftung

Wer eine GmbH führt, haftet für eigene Pflichtverletzungen mit dem gesamten Privatvermögen, unbegrenzt der Höhe nach und unabhängig davon, ob er selbst am Kapital beteiligt ist. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz vertreten wir Geschäftsführer, die sich gegen Ansprüche verteidigen müssen, ebenso wie Gesellschaften und Gesellschafter, die Ersatz durchsetzen wollen. Den Maßstab setzt § 43 Abs. 1 GmbHG: In den Angelegenheiten der Gesellschaft ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Wird dagegen verstoßen, schuldet der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatz, bei mehreren Geschäftsführern als Gesamtschuldner. Daneben treten weitere Haftungstatbestände: die Erstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), die in der Insolvenz der Verwalter geltend macht, die Steuerhaftung durch Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO sowie die Haftung gegenüber Gläubigern und Sozialversicherungsträgern aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO oder § 266a StGB. Betroffen ist nicht nur, wer im Handelsregister steht. Auch der faktische Geschäftsführer, der die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich lenkt, unterliegt denselben Pflichten und derselben Haftung.

Im Prozess müssen Sie Ihre Sorgfalt beweisen

Die Gesellschaft muss nur den Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten darlegen. Dass er sorgfältig gehandelt hat oder ihn kein Verschulden trifft, muss der Geschäftsführer beweisen. Nach Jahren gelingt das ohne Protokolle und Beschlüsse kaum, zumal die Ansprüche erst nach fünf Jahren verjähren (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Innenhaftung, Außenhaftung und der sichere Hafen

Der praktische Regelfall ist die Innenhaftung nach § 43 GmbHG. Ersatz verlangt die Gesellschaft, vertreten durch den Nachfolger im Amt, durch die Gesellschafterversammlung oder, am häufigsten, durch den Insolvenzverwalter. Typische Vorwürfe sind ungesicherte Kredite an nahestehende Unternehmen, riskante Investitionen ohne belastbare Grundlage, versäumte Fristen, nicht abgeschlossene Versicherungen oder Zahlungen ohne Rechtsgrund. Verschärft haftet, wer die Kapitalerhaltung verletzt: Auszahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen lösen die Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG aus, auf die nicht verzichtet werden kann, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Entlastend wirkt die Business Judgment Rule, die der Bundesgerichtshof aus § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf den GmbH-Geschäftsführer überträgt: Bei unternehmerischen Entscheidungen fehlt es an einer Pflichtverletzung, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage angemessener Information vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Dieser sichere Hafen endet dort, wo Gesetz oder Satzung verletzt werden, denn die Legalitätspflicht kennt kein Ermessen.

Innenhaftung (§ 43 GmbHG)

Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. Für die gerichtliche Geltendmachung braucht es einen Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 8 GmbHG), in der Insolvenz zieht der Verwalter den Anspruch ein. Verjährung: fünf Jahre (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Außenhaftung gegenüber Dritten

Gläubiger, Finanzamt und Sozialversicherungsträger greifen direkt zu, über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO oder § 266a StGB und über den Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO. Eine Entlastung durch die Gesellschafter hilft hier nicht.

Antragspflicht, Zahlungsverbot und Abgabenhaftung

Die schärfsten Risiken entstehen in der Unternehmenskrise. Tritt Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ein, ist ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Das sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Wer sie überschreitet, macht sich strafbar und haftet Neugläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auf ihren Vertrauensschaden, Altgläubigern auf den Quotenschaden. Parallel greift das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich untersagt; verbotswidrig geleistete Beträge muss der Geschäftsführer erstatten, und zwar jede einzelne Zahlung, wobei sich die Ersatzpflicht auf den Gläubigerschaden beschränkt, wenn dieser geringer ist als die Summe der Zahlungen (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Zulässig bleibt, was mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar ist (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO), insbesondere Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebs innerhalb der Antragsfrist. Davon unberührt bleiben Steuern und Sozialabgaben. Für nicht abgeführte Lohn- und Umsatzsteuer haftet der Geschäftsführer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich durch Haftungsbescheid (§§ 34, 69 AO). Wer Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich ausgezahlt wurde.

Die Haftungsfalle der Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße führen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung für alle nachfolgenden Zahlungen.

Ressortverteilung, Entlastung und D&O-Deckung

Haftung lässt sich begrenzen, aber nur mit den richtigen Instrumenten. Eine schriftlich fixierte, klare Ressortverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern verengt die Verantwortung auf das eigene Ressort. Aufgehoben wird die Gesamtverantwortung dadurch nie: Es bleibt die Pflicht, die Mitgeschäftsführer zu überwachen und bei Anhaltspunkten für Missstände einzugreifen. Insolvenzantragspflicht sowie Steuer- und Beitragsabführung sind ohnehin nicht delegierbar. Die Entlastung durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) wirkt in der GmbH als Verzicht auf jene Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Sie schützt also nur so weit, wie offen berichtet wurde, und versagt bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung. Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, in der Praxis überwiegend Ansprüche der eigenen Gesellschaft. Entscheidend sind die Bedingungen: Anspruchserhebungsprinzip, Nachmeldefristen für ausgeschiedene Geschäftsführer, Umgang mit dem Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung und, besonders wichtig, ob die Bedingungen Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich ausschließen.

Dokumentation entscheidet den Haftungsprozess

Wer wesentliche Entscheidungen mit Datum, Informationsgrundlage und abgewogenen Alternativen protokolliert, riskante Maßnahmen durch Gesellschafterbeschluss decken lässt und bei ersten Krisenzeichen eine Fortführungsprognose einholt, liefert genau das, was Jahre später im Prozess abgefragt wird. Im laufenden Betrieb kostet das wenig Zeit.

Dr. Nicolas Martens

Rechtsanwalt

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So arbeiten wir im Haftungsfall

Im Erstgespräch klären wir zunächst die Ausgangslage: Wer macht welchen Anspruch geltend, auf welcher Grundlage, und welche Fristen laufen bereits. Bei Haftungsbescheiden und Klagen zählen Wochen, bei strafrechtlichen Vorwürfen aus § 266a StGB oder § 15a InsO oft Tage. Anschließend sichten wir Beschlüsse, Jahresabschlüsse, Zahlungsströme und Ihre Korrespondenz und bestimmen den entscheidenden Zeitpunkt, meist den Eintritt der Insolvenzreife. Daraus entwickeln wir die Verteidigungslinie, melden den Fall bei der D&O-Versicherung an und führen die Auseinandersetzung, vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Chemnitz ebenso wie vor dem Finanzgericht oder im Ermittlungsverfahren. Ansprechpartner im Handels- und Gesellschaftsrecht ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Beraten wird in Chemnitz und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17, auf Wunsch auch digital. Die Kosten besprechen wir vorab transparent.

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So arbeiten wir im Haftungsfall

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Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Immer dann, wenn er eigene Pflichten verletzt. Im Innenverhältnis greift § 43 Abs. 2 GmbHG, sobald er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes außer Acht lässt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Nach außen haftet er unter anderem für verspäteten Insolvenzantrag (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO), für nicht abgeführte Steuern (§§ 34, 69 AO) und für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Hinzu kommt der Erstattungsanspruch der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO). Die Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt.

Wie schnell muss ich Insolvenzantrag stellen?

Ohne schuldhaftes Zögern. § 15a InsO nennt als äußerste Grenze drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer die Sanierung ernsthaft und aussichtsreich betreibt, darf die Frist ausschöpfen; wer nur abwartet, muss früher handeln. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt werden können (§ 17 InsO), Überschuldung bei rechnerischer Unterdeckung ohne positive Fortführungsprognose (§ 19 InsO). Die verspätete Antragstellung ist strafbar und löst zugleich die zivilrechtliche Haftung aus.

Was bedeutet das Zahlungsverbot des § 15b InsO?

Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden. Wer dagegen verstößt, muss grundsätzlich jede einzelne Zahlung erstatten. Die Ersatzpflicht ist aber der Höhe nach begrenzt: Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag (§ 15b Abs. 4 Satz 2 InsO). Genau darüber wird im Haftungsprozess regelmäßig gestritten. Erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 Satz 2 InsO), etwa solche, die innerhalb der Antragsfrist den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten und Sanierungschancen wahren. Für steuerliche Zahlungspflichten enthält § 15b Abs. 8 InsO eine eigene Regelung, die die Pflichtenkollision zwischen Fiskus und Insolvenzrecht entschärft.

Schützt mich die Entlastung durch die Gesellschafter?

Teilweise. Der Entlastungsbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG wirkt in der GmbH als Verzicht auf Ersatzansprüche, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Auswertung der vorgelegten Unterlagen und Berichte erkennbar waren. Verschwiegene oder verschleierte Vorgänge werden nicht erfasst. Keine Wirkung entfaltet die Entlastung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, insbesondere bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Auch Ansprüche des Finanzamts, der Sozialversicherung und sonstiger Dritter bleiben unberührt, denn darüber können die Gesellschafter nicht verfügen.

Zahlt die D&O-Versicherung auch in der Insolvenz?

Ob der Erstattungsanspruch für Zahlungen nach Insolvenzreife gedeckt ist, war lange streitig, im Kern ist die Frage inzwischen geklärt. Der Bundesgerichtshof hat zur Vorgängernorm des heutigen § 15b InsO entschieden, dass ein solcher Anspruch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Schadensersatzanspruch wegen eines Vermögensschadens zu verstehen und damit vom Versicherungsschutz erfasst ist (BGH, Urteil vom 18. November 2020, IV ZR 217/19); Instanzgerichte hatten das zuvor anders gesehen. Maßgeblich bleibt jedoch das jeweilige Bedingungswerk. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Bedingungen diesen Anspruch ausdrücklich ausschließen, und daneben das Anspruchserhebungsprinzip, die Nachmeldefrist nach dem Ausscheiden, die Höhe der Deckungssumme und den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung.

Wie lange kann ich nach meinem Ausscheiden noch in Anspruch genommen werden?

Die Amtsniederlegung wirkt nur für die Zukunft, für zurückliegende Pflichtverletzungen haften Sie weiter. Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren ab Entstehung, unabhängig davon, ob die Gesellschafter davon wussten (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Deliktische Ansprüche Dritter verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens nach zehn Jahren. Für Haftungsbescheide gilt die Festsetzungsfrist des § 191 Abs. 3 AO. Bewahren Sie deshalb Protokolle, Beschlüsse und Berichte auch nach dem Ausscheiden auf, sie sind Ihr Entlastungsmaterial.

Jetzt Haftungsrisiken in Chemnitz klären

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