Erbrecht

Testament

Pflichtteil

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Testamentsvollstreckung

Nachlassregelung

Erbvertrag

Nachlasspflege & Nachlassverwaltung

Erbenermittlung

Handels- & Gesellschaftsrecht

GmbH-Gründung & Satzungsgestaltung

Gesellschaftsvertrag

Gesellschafterstreit

Unternehmensnachfolge

Geschäftsführerhaftung

Familienrecht

Scheidung in Chemnitz

Unterhalt berechnen

Ehevertrag erstellen

Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

Erbrecht

Testament

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Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

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Ehevertrag erstellen

Zugewinnausgleich & Vermögensauseinandersetzung

Gesellschaftsvertrag in Chemnitz: die Klauseln, an denen sich später alles entscheidet

Stimmrechte, Beschlussmehrheiten, Geschäftsführungsbefugnis, Vinkulierung, Einziehung und Abfindung: Wir gestalten Gesellschaftsverträge für GmbH, GbR, OHG und KG, prüfen bestehende Satzungen und passen sie an, bevor der Konflikt sie testet.

Der Gesellschaftsvertrag ist die Verfassung Ihrer Gesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wer abstimmen darf und mit welchem Gewicht, welche Entscheidungen die Geschäftsführung allein treffen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter gehen muss und was er dafür bekommt. Solange sich alle einig sind, liest ihn niemand. Sobald es Streit gibt, ist er das einzige Dokument, das zählt. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz gestalten wir Gesellschaftsverträge für GmbH und UG, für GbR, OHG und KG sowie für die GmbH & Co. KG, prüfen bestehende Satzungen auf Lücken und begleiten Änderungen im laufenden Betrieb. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens, der in unserer Kanzlei das Handels- und Gesellschaftsrecht verantwortet. Das Gesetz stellt nur ein Grundgerüst bereit. Wo der Vertrag schweigt, greifen die dispositiven Regeln des GmbHG, des HGB und des BGB, und die passen selten zu dem, was die Gesellschafter tatsächlich vereinbaren wollten. Wir schreiben Verträge deshalb aus der Konfliktperspektive: Jede Klausel muss auch dann noch funktionieren, wenn sich die Beteiligten nicht mehr einig sind.

Ohne Abfindungsklausel wird das Ausscheiden teuer

Fehlt eine Regelung, kann der ausscheidende Gesellschafter den vollen Verkehrswert seines Anteils verlangen, sofort und in einer Summe. Bei der Einziehung nach § 34 GmbHG kommt hinzu: Kann die Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden, haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem Ausgeschiedenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anteilig persönlich, wenn sie weder für den Ausgleich sorgen noch die Gesellschaft auflösen.

Satzung, Personengesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung

Was der Vertrag regeln muss, hängt von der Rechtsform ab. Die GmbH-Satzung braucht als Mindestinhalt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Geschäftsanteile der Gründer (§ 3 GmbHG); alles Weitere ist Gestaltungsspielraum, den die Praxis regelmäßig zu klein nutzt. Bei GbR, OHG und KG hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1. Januar 2024 vieles neu geordnet: Die GbR ist als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt, sie kann sich als eGbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB), und die Stimmkraft richtet sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen statt nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB). Für OHG und KG gilt erstmals ein gesetzliches Beschlussmängelrecht mit Anfechtungsklage und Klagefrist (§§ 110 ff. HGB), das der Gesellschaftsvertrag in Grenzen anpassen kann. Wer seinen Personengesellschaftsvertrag vor 2024 geschlossen hat, arbeitet häufig mit Verweisen auf Vorschriften, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Neben dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag steht in der Praxis oft eine schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung, die alles aufnimmt, was nicht im Handelsregister stehen soll.

Satzung der GmbH (§§ 2, 3 GmbHG)

Notariell zu beurkunden, im Handelsregister für jeden einsehbar und für alle Gesellschafter verbindlich, auch für später hinzukommende. Nur hier wirken körperschaftliche Instrumente: Vinkulierung, Einziehung und Abfindung entfalten ihre Wirkung, wenn sie in der Satzung stehen, sonst nicht.

Gesellschaftervereinbarung (SHA)

Rein schuldrechtlich, vertraulich und nur zwischen den Unterzeichnern wirksam. Geeignet für Stimmbindungen, Finanzierungszusagen, Vesting und Exit-Regelungen. Ein Verstoß löst Schadensersatz aus, macht den gefassten Gesellschafterbeschluss aber in der Regel nicht unwirksam.

Gestaltung, Prüfung und Änderung im Ablauf

Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Wer ist beteiligt, wer arbeitet mit, wer finanziert, welche Entscheidungen fallen wie häufig an, und welche Szenarien sollen geregelt sein. Daraus entsteht der Entwurf. Bei der GmbH beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag und meldet elektronisch zum Register an, für sächsische Gesellschaften beim Amtsgericht Chemnitz, das als zentrales Registergericht die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie das Gesellschaftsregister für den Freistaat führt. Die Gesellschafterliste ist bereits der Anmeldung beizufügen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und nach jeder Veränderung im Gesellschafterkreis neu einzureichen (§ 40 GmbHG), denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach einer Veränderung nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Änderungen folgen eigenen Regeln. Eine Satzungsänderung setzt einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus, bedarf der notariellen Beurkundung und wird erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam (§§ 53, 54 GmbHG). Bei Personengesellschaften gilt ohne abweichende Regelung Einstimmigkeit; Mehrheitsklauseln sind zulässig, unterliegen aber der Treuepflicht- und Inhaltskontrolle. Bestehende Verträge prüfen wir strukturiert auf die Stellen, an denen es später klemmt, und legen eine Änderungsfassung vor, die sich beschließen lässt, ohne den ganzen Vertrag neu zu verhandeln.

Die Haftungsfalle der Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße führen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung für alle nachfolgenden Zahlungen.

Diese Regelungen entscheiden den Gesellschafterstreit

Stimmrecht und Mehrheiten stehen am Anfang: In der GmbH gewährt je ein Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, und Beschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG). Wer qualifizierte Mehrheiten für Investitionen, Kredite oder die Aufnahme neuer Gesellschafter will, muss das ausdrücklich regeln. Die Geschäftsführungsbefugnis lässt sich nur im Innenverhältnis steuern, denn nach außen ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG); wirksam sind ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte mit Wertgrenzen und eine Geschäftsordnung. Die Vinkulierung knüpft die Übertragung von Anteilen an zusätzliche Voraussetzungen, im Regelfall an die Genehmigung der Gesellschaft, gestaltbar auch an die Zustimmung der Mitgesellschafter (§ 15 Abs. 5 GmbHG), sinnvoll ergänzt um Vorerwerbsrechte und Mitverkaufsregelungen. Einziehung und Ausschluss bestimmen, wann jemand gehen muss, die Abfindungsklausel, zu welchem Wert und in welchen Raten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind sachlich, räumlich und zeitlich zu begrenzen, zeitlich in der Regel auf höchstens zwei Jahre nach dem Ausscheiden. Ist allein die zeitliche Grenze überschritten, führt die Rechtsprechung die Klausel auf das zulässige Maß zurück; ist sie sachlich oder räumlich zu weit, ist sie insgesamt nichtig (§ 138 BGB). Geschäftsanteile an einer GmbH sind vererblich, und das lässt sich nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 GmbHG); steuerbar ist nur, was danach geschieht, über Einziehungs- oder Abtretungspflichten für den Erbfall.

Bewertung und Auszahlung getrennt regeln

In einer belastbaren Abfindungsklausel gehören zwei Fragen auseinander: das Bewertungsverfahren mit Methode und Stichtag, etwa der Ertragswert nach IDW S 1, und die Auszahlung mit Ratenzahl, Verzinsung und Sicherheiten. Wer beides trennt und für den Streit über den Wert einen Schiedsgutachter benennt, verringert das Risiko, dass aus einer Bewertungsfrage ein langer Prozess wird.

Dr. Nicolas Martens

Rechtsanwalt

BERATUNG ANFRAGEN

Neuer Vertrag, Streit über eine Klausel oder ein Entwurf, den jemand anderes geschrieben hat? Wir sagen Ihnen, was Ihre Satzung im Ernstfall wirklich anordnet.

SEIT 1991

Erfahrung, Spezialisierung und konsequente Interessenvertretung.

Wir beraten Sie persönlich an unseren Standorten in Chemnitz und Leipzig sowie vollkommen ortsunabhängig per Video-Konferenz.

Konstellationen, die uns regelmäßig erreichen

Zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen

Bei einer Beteiligung von 50 zu 50 blockiert jede Seite die andere, sobald der Konsens endet. Wir bauen Mechanismen ein, die das Patt auflösen, etwa Stichentscheid, Beiratslösungen, Eskalationsstufen oder wechselseitige Kaufoptionen.

PattStimmrechtDeadlock

Ein neuer Gesellschafter steigt ein

Ob Mitarbeiter, Familienangehörige oder Investor: Vinkulierung, Vorerwerbsrechte, Mitverkaufsregelungen und Vesting gehören vor die Anteilsübertragung. Wir stimmen Satzung und Beteiligungsvertrag so ab, dass sie sich nicht widersprechen.

BeteiligungVinkulierungVesting

Ein Gesellschafter soll ausscheiden

Einvernehmlich, durch Einziehung oder im offenen Streit: Wir prüfen die Satzungsgrundlage, bereiten Beschluss und Gesellschafterliste vor und verhandeln die Abfindung. Je nach Mandat vertreten wir die Gesellschaft oder den ausscheidenden Gesellschafter. Beide Seiten desselben Konflikts vertreten wir nicht.

EinziehungAusschlussAbfindung

Nachfolge und Erbfall im Vertrag

Der Gesellschaftsvertrag geht dem Testament vor. Wir stimmen Nachfolgeklauseln, Abfindungsregeln und letztwillige Verfügungen aufeinander ab, damit Anteile nicht bei Erben landen, die im Unternehmen nichts entscheiden sollen.

NachfolgeklauselErbfallTestament

So arbeiten wir an Ihrem Gesellschaftsvertrag

Im ersten Gespräch klären wir Gesellschafterkreis, Quoten, Mitarbeit und Finanzierung sowie die Szenarien, die Ihnen wichtig sind: Ausstieg, Krankheit, Tod, Streit, Verkauf. Auf dieser Grundlage entwerfen wir den Vertrag, oder wir legen bei bestehenden Verträgen eine Prüfliste vor, die Lücken, unwirksame Klauseln und Anpassungsbedarf nach dem MoPeG benennt. Den Entwurf erhalten Sie mit Erläuterungen zu jeder Regelung, damit Sie in der Gesellschafterversammlung wissen, worüber Sie abstimmen. Die Abstimmung mit dem Notariat übernehmen wir und bereiten die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz sowie für die Gesellschafterliste vor; eingereicht werden sie über das Notariat (§ 12 HGB, § 40 Abs. 2 GmbHG). Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Weil er neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Familienrecht bearbeitet und im Erbrecht mitwirkt, lassen sich Satzung, Ehevertrag und Testament in einem Zug aufeinander abstimmen, statt drei Dokumente zu erzeugen, die sich widersprechen. Wir beraten Sie in der Kanzlei Chemnitz am Theodor-Körner-Platz 12 und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17. Den Kostenrahmen besprechen wir vorab.

BERATUNG

So arbeiten wir an Ihrem Gesellschaftsvertrag

„Wir verbinden fachliche Spezialisierung mit taktischem Geschick, um für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen.“

Im ersten Gespräch klären wir Gesellschafterkreis, Quoten, Mitarbeit und Finanzierung sowie die Szenarien, die Ihnen wichtig sind: Ausstieg, Krankheit, Tod, Streit, Verkauf. Auf dieser Grundlage entwerfen wir den Vertrag, oder wir legen bei bestehenden Verträgen eine Prüfliste vor, die Lücken, unwirksame Klauseln und Anpassungsbedarf nach dem MoPeG benennt. Den Entwurf erhalten Sie mit Erläuterungen zu jeder Regelung, damit Sie in der Gesellschafterversammlung wissen, worüber Sie abstimmen. Die Abstimmung mit dem Notariat übernehmen wir und bereiten die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz sowie für die Gesellschafterliste vor; eingereicht werden sie über das Notariat (§ 12 HGB, § 40 Abs. 2 GmbHG). Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Weil er neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Familienrecht bearbeitet und im Erbrecht mitwirkt, lassen sich Satzung, Ehevertrag und Testament in einem Zug aufeinander abstimmen, statt drei Dokumente zu erzeugen, die sich widersprechen. Wir beraten Sie in der Kanzlei Chemnitz am Theodor-Körner-Platz 12 und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17. Den Kostenrahmen besprechen wir vorab.

Häufige Fragen zum Gesellschaftsvertrag

Muss ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden?

Bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ja: Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG). Notariell zu beurkunden ist auch jeder spätere Satzungsänderungsbeschluss (§ 53 Abs. 2 GmbHG); er setzt allerdings keine Unterschrift sämtlicher Gesellschafter voraus, sondern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Verträge über GbR, OHG und KG sind dagegen formfrei wirksam. Beurkundungsbedürftig werden sie nur mittelbar, etwa wenn sie eine Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 4 GmbHG) oder von Grundstücken (§ 311b BGB) enthalten. Die Anmeldung von OHG und KG zum Handelsregister ist notariell zu beglaubigen (§ 12 HGB). Unabhängig von der Form gilt: Ein nicht schriftlich fixierter Vertrag ist im Streit praktisch nicht beweisbar.

Was gilt, wenn wir gar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben?

Dann greift das gesetzliche Modell, und das ist meist strenger als erwartet. Eine GbR entsteht bereits durch die tatsächliche Zusammenarbeit, ganz ohne Schriftstück. In der Folge führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich (§ 715 BGB), Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB), und weil weder Beteiligungsverhältnisse noch Beitragswerte vereinbart sind, hat jeder Gesellschafter die gleiche Stimmkraft und den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, unabhängig davon, wer wie viel eingebracht hat (§ 709 Abs. 3 BGB). Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er aus, seine Erben rücken nicht nach, und der Nachlass hat einen Abfindungsanspruch zum vollen Wert des Anteils. Wer etwas anderes will, muss es vertraglich vereinbaren.

Wie ändern wir einen bestehenden Gesellschaftsvertrag?

Bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notariell beurkundet; wirksam wird die Änderung erst mit der Eintragung im Handelsregister (§§ 53, 54 GmbHG). Werden Leistungspflichten der Gesellschafter vermehrt, muss jeder betroffene Gesellschafter zustimmen (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Bei GbR, OHG und KG ist ohne abweichende Vereinbarung Einstimmigkeit erforderlich. Mehrheitsklauseln sind zulässig, der darauf gestützte Beschluss wird aber daraufhin überprüft, ob er die Treuepflicht wahrt und nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Minderheit eingreift.

Was gehört in eine wirksame Abfindungsklausel?

Bewertungsmethode, Bewertungsstichtag, Zahlungsmodalitäten und Verzinsung, dazu ein Verfahren für den Streit über den Wert, etwa ein Schiedsgutachten. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung ist regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) und bleibt Sonderfällen vorbehalten, etwa Beteiligungen ohne eigenen Kapitaleinsatz. Buchwertklauseln sind nicht von vornherein unwirksam, geraten aber in die gerichtliche Kontrolle, wenn Buchwert und tatsächlicher Anteilswert im Zeitpunkt des Ausscheidens grob auseinanderfallen; die Rechtsprechung passt sie dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an. Zu beachten ist zudem die Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG).

Kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen ausgeschlossen werden?

In der GmbH in erster Linie über die Satzung: Die Einziehung des Geschäftsanteils muss in der Satzung zugelassen sein, bei der Zwangseinziehung müssen ihre Voraussetzungen bereits vor dem Erwerb des Anteils festgeschrieben gewesen sein (§ 34 GmbHG). Fehlt eine solche Regelung, bleibt die von der Rechtsprechung anerkannte Ausschließungsklage aus wichtigem Grund, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Bei der GbR kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden (§ 727 BGB). Bei OHG und KG bleibt es dagegen bei der Ausschließung durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter (§ 134 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Eine vertragliche Ausschlussklausel kann auch hier den Beschlussweg eröffnen, was ein weiterer Grund ist, sie aufzunehmen.

Brauchen wir neben der Satzung eine Gesellschaftervereinbarung?

Häufig ja. Die Satzung ist über das Handelsregister für jeden einsehbar und bindet auch künftige Gesellschafter; die schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung bleibt vertraulich und wirkt nur zwischen den Unterzeichnern. In sie gehören Themen, die nicht öffentlich werden sollen: Stimmbindungen, Finanzierungszusagen, Vesting, Exit- und Mitverkaufsregelungen, Vergütungsfragen. Entscheidend ist die Abstimmung mit der Satzung, denn körperschaftlich wirkende Instrumente wie Vinkulierung, Einziehung und Abfindung wirken nur, wenn sie in der Satzung stehen. Enthält die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen, ist sie notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Gesellschaftsvertrag gestalten oder prüfen lassen

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz oder in unserer Kanzlei Leipzig. Wir gestalten Ihren Gesellschaftsvertrag, prüfen bestehende Satzungen auf Lücken und begleiten die Änderung bis zur Eintragung im Handelsregister.

Gesellschaftsvertrag in Chemnitz: die Klauseln, an denen sich später alles entscheidet

Stimmrechte, Beschlussmehrheiten, Geschäftsführungsbefugnis, Vinkulierung, Einziehung und Abfindung: Wir gestalten Gesellschaftsverträge für GmbH, GbR, OHG und KG, prüfen bestehende Satzungen und passen sie an, bevor der Konflikt sie testet.

Der Gesellschaftsvertrag ist die Verfassung Ihrer Gesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wer abstimmen darf und mit welchem Gewicht, welche Entscheidungen die Geschäftsführung allein treffen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter gehen muss und was er dafür bekommt. Solange sich alle einig sind, liest ihn niemand. Sobald es Streit gibt, ist er das einzige Dokument, das zählt. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz gestalten wir Gesellschaftsverträge für GmbH und UG, für GbR, OHG und KG sowie für die GmbH & Co. KG, prüfen bestehende Satzungen auf Lücken und begleiten Änderungen im laufenden Betrieb. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens, der in unserer Kanzlei das Handels- und Gesellschaftsrecht verantwortet. Das Gesetz stellt nur ein Grundgerüst bereit. Wo der Vertrag schweigt, greifen die dispositiven Regeln des GmbHG, des HGB und des BGB, und die passen selten zu dem, was die Gesellschafter tatsächlich vereinbaren wollten. Wir schreiben Verträge deshalb aus der Konfliktperspektive: Jede Klausel muss auch dann noch funktionieren, wenn sich die Beteiligten nicht mehr einig sind.

Ohne Abfindungsklausel wird das Ausscheiden teuer

Fehlt eine Regelung, kann der ausscheidende Gesellschafter den vollen Verkehrswert seines Anteils verlangen, sofort und in einer Summe. Bei der Einziehung nach § 34 GmbHG kommt hinzu: Kann die Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden, haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem Ausgeschiedenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anteilig persönlich, wenn sie weder für den Ausgleich sorgen noch die Gesellschaft auflösen.

Satzung, Personengesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung

Was der Vertrag regeln muss, hängt von der Rechtsform ab. Die GmbH-Satzung braucht als Mindestinhalt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Geschäftsanteile der Gründer (§ 3 GmbHG); alles Weitere ist Gestaltungsspielraum, den die Praxis regelmäßig zu klein nutzt. Bei GbR, OHG und KG hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1. Januar 2024 vieles neu geordnet: Die GbR ist als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt, sie kann sich als eGbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB), und die Stimmkraft richtet sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen statt nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB). Für OHG und KG gilt erstmals ein gesetzliches Beschlussmängelrecht mit Anfechtungsklage und Klagefrist (§§ 110 ff. HGB), das der Gesellschaftsvertrag in Grenzen anpassen kann. Wer seinen Personengesellschaftsvertrag vor 2024 geschlossen hat, arbeitet häufig mit Verweisen auf Vorschriften, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Neben dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag steht in der Praxis oft eine schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung, die alles aufnimmt, was nicht im Handelsregister stehen soll.

Satzung der GmbH (§§ 2, 3 GmbHG)

Notariell zu beurkunden, im Handelsregister für jeden einsehbar und für alle Gesellschafter verbindlich, auch für später hinzukommende. Nur hier wirken körperschaftliche Instrumente: Vinkulierung, Einziehung und Abfindung entfalten ihre Wirkung, wenn sie in der Satzung stehen, sonst nicht.

Gesellschaftervereinbarung (SHA)

Rein schuldrechtlich, vertraulich und nur zwischen den Unterzeichnern wirksam. Geeignet für Stimmbindungen, Finanzierungszusagen, Vesting und Exit-Regelungen. Ein Verstoß löst Schadensersatz aus, macht den gefassten Gesellschafterbeschluss aber in der Regel nicht unwirksam.

Gestaltung, Prüfung und Änderung im Ablauf

Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Wer ist beteiligt, wer arbeitet mit, wer finanziert, welche Entscheidungen fallen wie häufig an, und welche Szenarien sollen geregelt sein. Daraus entsteht der Entwurf. Bei der GmbH beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag und meldet elektronisch zum Register an, für sächsische Gesellschaften beim Amtsgericht Chemnitz, das als zentrales Registergericht die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie das Gesellschaftsregister für den Freistaat führt. Die Gesellschafterliste ist bereits der Anmeldung beizufügen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und nach jeder Veränderung im Gesellschafterkreis neu einzureichen (§ 40 GmbHG), denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach einer Veränderung nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Änderungen folgen eigenen Regeln. Eine Satzungsänderung setzt einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus, bedarf der notariellen Beurkundung und wird erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam (§§ 53, 54 GmbHG). Bei Personengesellschaften gilt ohne abweichende Regelung Einstimmigkeit; Mehrheitsklauseln sind zulässig, unterliegen aber der Treuepflicht- und Inhaltskontrolle. Bestehende Verträge prüfen wir strukturiert auf die Stellen, an denen es später klemmt, und legen eine Änderungsfassung vor, die sich beschließen lässt, ohne den ganzen Vertrag neu zu verhandeln.

Die Haftungsfalle der Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße führen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung für alle nachfolgenden Zahlungen.

Diese Regelungen entscheiden den Gesellschafterstreit

Stimmrecht und Mehrheiten stehen am Anfang: In der GmbH gewährt je ein Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, und Beschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG). Wer qualifizierte Mehrheiten für Investitionen, Kredite oder die Aufnahme neuer Gesellschafter will, muss das ausdrücklich regeln. Die Geschäftsführungsbefugnis lässt sich nur im Innenverhältnis steuern, denn nach außen ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG); wirksam sind ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte mit Wertgrenzen und eine Geschäftsordnung. Die Vinkulierung knüpft die Übertragung von Anteilen an zusätzliche Voraussetzungen, im Regelfall an die Genehmigung der Gesellschaft, gestaltbar auch an die Zustimmung der Mitgesellschafter (§ 15 Abs. 5 GmbHG), sinnvoll ergänzt um Vorerwerbsrechte und Mitverkaufsregelungen. Einziehung und Ausschluss bestimmen, wann jemand gehen muss, die Abfindungsklausel, zu welchem Wert und in welchen Raten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind sachlich, räumlich und zeitlich zu begrenzen, zeitlich in der Regel auf höchstens zwei Jahre nach dem Ausscheiden. Ist allein die zeitliche Grenze überschritten, führt die Rechtsprechung die Klausel auf das zulässige Maß zurück; ist sie sachlich oder räumlich zu weit, ist sie insgesamt nichtig (§ 138 BGB). Geschäftsanteile an einer GmbH sind vererblich, und das lässt sich nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 GmbHG); steuerbar ist nur, was danach geschieht, über Einziehungs- oder Abtretungspflichten für den Erbfall.

Bewertung und Auszahlung getrennt regeln

In einer belastbaren Abfindungsklausel gehören zwei Fragen auseinander: das Bewertungsverfahren mit Methode und Stichtag, etwa der Ertragswert nach IDW S 1, und die Auszahlung mit Ratenzahl, Verzinsung und Sicherheiten. Wer beides trennt und für den Streit über den Wert einen Schiedsgutachter benennt, verringert das Risiko, dass aus einer Bewertungsfrage ein langer Prozess wird.

SEIT 1991

Erfahrung, Spezialisierung und konsequente Interessenvertretung.

Wir beraten Sie persönlich an unseren Standorten in Chemnitz und Leipzig sowie vollkommen ortsunabhängig per Video-Konferenz.

Konstellationen, die uns regelmäßig erreichen

Zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen

Bei einer Beteiligung von 50 zu 50 blockiert jede Seite die andere, sobald der Konsens endet. Wir bauen Mechanismen ein, die das Patt auflösen, etwa Stichentscheid, Beiratslösungen, Eskalationsstufen oder wechselseitige Kaufoptionen.

PattStimmrechtDeadlock

Ein neuer Gesellschafter steigt ein

Ob Mitarbeiter, Familienangehörige oder Investor: Vinkulierung, Vorerwerbsrechte, Mitverkaufsregelungen und Vesting gehören vor die Anteilsübertragung. Wir stimmen Satzung und Beteiligungsvertrag so ab, dass sie sich nicht widersprechen.

BeteiligungVinkulierungVesting

Ein Gesellschafter soll ausscheiden

Einvernehmlich, durch Einziehung oder im offenen Streit: Wir prüfen die Satzungsgrundlage, bereiten Beschluss und Gesellschafterliste vor und verhandeln die Abfindung. Je nach Mandat vertreten wir die Gesellschaft oder den ausscheidenden Gesellschafter. Beide Seiten desselben Konflikts vertreten wir nicht.

EinziehungAusschlussAbfindung

Nachfolge und Erbfall im Vertrag

Der Gesellschaftsvertrag geht dem Testament vor. Wir stimmen Nachfolgeklauseln, Abfindungsregeln und letztwillige Verfügungen aufeinander ab, damit Anteile nicht bei Erben landen, die im Unternehmen nichts entscheiden sollen.

NachfolgeklauselErbfallTestament

So arbeiten wir an Ihrem Gesellschaftsvertrag

Im ersten Gespräch klären wir Gesellschafterkreis, Quoten, Mitarbeit und Finanzierung sowie die Szenarien, die Ihnen wichtig sind: Ausstieg, Krankheit, Tod, Streit, Verkauf. Auf dieser Grundlage entwerfen wir den Vertrag, oder wir legen bei bestehenden Verträgen eine Prüfliste vor, die Lücken, unwirksame Klauseln und Anpassungsbedarf nach dem MoPeG benennt. Den Entwurf erhalten Sie mit Erläuterungen zu jeder Regelung, damit Sie in der Gesellschafterversammlung wissen, worüber Sie abstimmen. Die Abstimmung mit dem Notariat übernehmen wir und bereiten die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz sowie für die Gesellschafterliste vor; eingereicht werden sie über das Notariat (§ 12 HGB, § 40 Abs. 2 GmbHG). Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Weil er neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Familienrecht bearbeitet und im Erbrecht mitwirkt, lassen sich Satzung, Ehevertrag und Testament in einem Zug aufeinander abstimmen, statt drei Dokumente zu erzeugen, die sich widersprechen. Wir beraten Sie in der Kanzlei Chemnitz am Theodor-Körner-Platz 12 und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17. Den Kostenrahmen besprechen wir vorab.

BERATUNG

So arbeiten wir an Ihrem Gesellschaftsvertrag

„Wir verbinden fachliche Spezialisierung mit taktischem Geschick, um für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen.“

Im ersten Gespräch klären wir Gesellschafterkreis, Quoten, Mitarbeit und Finanzierung sowie die Szenarien, die Ihnen wichtig sind: Ausstieg, Krankheit, Tod, Streit, Verkauf. Auf dieser Grundlage entwerfen wir den Vertrag, oder wir legen bei bestehenden Verträgen eine Prüfliste vor, die Lücken, unwirksame Klauseln und Anpassungsbedarf nach dem MoPeG benennt. Den Entwurf erhalten Sie mit Erläuterungen zu jeder Regelung, damit Sie in der Gesellschafterversammlung wissen, worüber Sie abstimmen. Die Abstimmung mit dem Notariat übernehmen wir und bereiten die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz sowie für die Gesellschafterliste vor; eingereicht werden sie über das Notariat (§ 12 HGB, § 40 Abs. 2 GmbHG). Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Weil er neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Familienrecht bearbeitet und im Erbrecht mitwirkt, lassen sich Satzung, Ehevertrag und Testament in einem Zug aufeinander abstimmen, statt drei Dokumente zu erzeugen, die sich widersprechen. Wir beraten Sie in der Kanzlei Chemnitz am Theodor-Körner-Platz 12 und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17. Den Kostenrahmen besprechen wir vorab.

Häufige Fragen zum Gesellschaftsvertrag

Muss ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden?

Bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ja: Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG). Notariell zu beurkunden ist auch jeder spätere Satzungsänderungsbeschluss (§ 53 Abs. 2 GmbHG); er setzt allerdings keine Unterschrift sämtlicher Gesellschafter voraus, sondern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Verträge über GbR, OHG und KG sind dagegen formfrei wirksam. Beurkundungsbedürftig werden sie nur mittelbar, etwa wenn sie eine Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 4 GmbHG) oder von Grundstücken (§ 311b BGB) enthalten. Die Anmeldung von OHG und KG zum Handelsregister ist notariell zu beglaubigen (§ 12 HGB). Unabhängig von der Form gilt: Ein nicht schriftlich fixierter Vertrag ist im Streit praktisch nicht beweisbar.

Was gilt, wenn wir gar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben?

Dann greift das gesetzliche Modell, und das ist meist strenger als erwartet. Eine GbR entsteht bereits durch die tatsächliche Zusammenarbeit, ganz ohne Schriftstück. In der Folge führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich (§ 715 BGB), Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB), und weil weder Beteiligungsverhältnisse noch Beitragswerte vereinbart sind, hat jeder Gesellschafter die gleiche Stimmkraft und den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, unabhängig davon, wer wie viel eingebracht hat (§ 709 Abs. 3 BGB). Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er aus, seine Erben rücken nicht nach, und der Nachlass hat einen Abfindungsanspruch zum vollen Wert des Anteils. Wer etwas anderes will, muss es vertraglich vereinbaren.

Wie ändern wir einen bestehenden Gesellschaftsvertrag?

Bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notariell beurkundet; wirksam wird die Änderung erst mit der Eintragung im Handelsregister (§§ 53, 54 GmbHG). Werden Leistungspflichten der Gesellschafter vermehrt, muss jeder betroffene Gesellschafter zustimmen (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Bei GbR, OHG und KG ist ohne abweichende Vereinbarung Einstimmigkeit erforderlich. Mehrheitsklauseln sind zulässig, der darauf gestützte Beschluss wird aber daraufhin überprüft, ob er die Treuepflicht wahrt und nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Minderheit eingreift.

Was gehört in eine wirksame Abfindungsklausel?

Bewertungsmethode, Bewertungsstichtag, Zahlungsmodalitäten und Verzinsung, dazu ein Verfahren für den Streit über den Wert, etwa ein Schiedsgutachten. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung ist regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) und bleibt Sonderfällen vorbehalten, etwa Beteiligungen ohne eigenen Kapitaleinsatz. Buchwertklauseln sind nicht von vornherein unwirksam, geraten aber in die gerichtliche Kontrolle, wenn Buchwert und tatsächlicher Anteilswert im Zeitpunkt des Ausscheidens grob auseinanderfallen; die Rechtsprechung passt sie dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an. Zu beachten ist zudem die Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG).

Kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen ausgeschlossen werden?

In der GmbH in erster Linie über die Satzung: Die Einziehung des Geschäftsanteils muss in der Satzung zugelassen sein, bei der Zwangseinziehung müssen ihre Voraussetzungen bereits vor dem Erwerb des Anteils festgeschrieben gewesen sein (§ 34 GmbHG). Fehlt eine solche Regelung, bleibt die von der Rechtsprechung anerkannte Ausschließungsklage aus wichtigem Grund, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Bei der GbR kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden (§ 727 BGB). Bei OHG und KG bleibt es dagegen bei der Ausschließung durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter (§ 134 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Eine vertragliche Ausschlussklausel kann auch hier den Beschlussweg eröffnen, was ein weiterer Grund ist, sie aufzunehmen.

Brauchen wir neben der Satzung eine Gesellschaftervereinbarung?

Häufig ja. Die Satzung ist über das Handelsregister für jeden einsehbar und bindet auch künftige Gesellschafter; die schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung bleibt vertraulich und wirkt nur zwischen den Unterzeichnern. In sie gehören Themen, die nicht öffentlich werden sollen: Stimmbindungen, Finanzierungszusagen, Vesting, Exit- und Mitverkaufsregelungen, Vergütungsfragen. Entscheidend ist die Abstimmung mit der Satzung, denn körperschaftlich wirkende Instrumente wie Vinkulierung, Einziehung und Abfindung wirken nur, wenn sie in der Satzung stehen. Enthält die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen, ist sie notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Gesellschaftsvertrag gestalten oder prüfen lassen

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz oder in unserer Kanzlei Leipzig. Wir gestalten Ihren Gesellschaftsvertrag, prüfen bestehende Satzungen auf Lücken und begleiten die Änderung bis zur Eintragung im Handelsregister.

Gesellschaftsvertrag in Chemnitz: die Klauseln, an denen sich später alles entscheidet

Stimmrechte, Beschlussmehrheiten, Geschäftsführungsbefugnis, Vinkulierung, Einziehung und Abfindung: Wir gestalten Gesellschaftsverträge für GmbH, GbR, OHG und KG, prüfen bestehende Satzungen und passen sie an, bevor der Konflikt sie testet.

Der Gesellschaftsvertrag ist die Verfassung Ihrer Gesellschaft

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, wer abstimmen darf und mit welchem Gewicht, welche Entscheidungen die Geschäftsführung allein treffen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter gehen muss und was er dafür bekommt. Solange sich alle einig sind, liest ihn niemand. Sobald es Streit gibt, ist er das einzige Dokument, das zählt. In unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz gestalten wir Gesellschaftsverträge für GmbH und UG, für GbR, OHG und KG sowie für die GmbH & Co. KG, prüfen bestehende Satzungen auf Lücken und begleiten Änderungen im laufenden Betrieb. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens, der in unserer Kanzlei das Handels- und Gesellschaftsrecht verantwortet. Das Gesetz stellt nur ein Grundgerüst bereit. Wo der Vertrag schweigt, greifen die dispositiven Regeln des GmbHG, des HGB und des BGB, und die passen selten zu dem, was die Gesellschafter tatsächlich vereinbaren wollten. Wir schreiben Verträge deshalb aus der Konfliktperspektive: Jede Klausel muss auch dann noch funktionieren, wenn sich die Beteiligten nicht mehr einig sind.

Ohne Abfindungsklausel wird das Ausscheiden teuer

Fehlt eine Regelung, kann der ausscheidende Gesellschafter den vollen Verkehrswert seines Anteils verlangen, sofort und in einer Summe. Bei der Einziehung nach § 34 GmbHG kommt hinzu: Kann die Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden, haften die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, dem Ausgeschiedenen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anteilig persönlich, wenn sie weder für den Ausgleich sorgen noch die Gesellschaft auflösen.

Satzung, Personengesellschaftsvertrag, Gesellschaftervereinbarung

Was der Vertrag regeln muss, hängt von der Rechtsform ab. Die GmbH-Satzung braucht als Mindestinhalt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Geschäftsanteile der Gründer (§ 3 GmbHG); alles Weitere ist Gestaltungsspielraum, den die Praxis regelmäßig zu klein nutzt. Bei GbR, OHG und KG hat das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1. Januar 2024 vieles neu geordnet: Die GbR ist als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt, sie kann sich als eGbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 707 BGB), und die Stimmkraft richtet sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen statt nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB). Für OHG und KG gilt erstmals ein gesetzliches Beschlussmängelrecht mit Anfechtungsklage und Klagefrist (§§ 110 ff. HGB), das der Gesellschaftsvertrag in Grenzen anpassen kann. Wer seinen Personengesellschaftsvertrag vor 2024 geschlossen hat, arbeitet häufig mit Verweisen auf Vorschriften, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Neben dem eigentlichen Gesellschaftsvertrag steht in der Praxis oft eine schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung, die alles aufnimmt, was nicht im Handelsregister stehen soll.

Satzung der GmbH (§§ 2, 3 GmbHG)

Notariell zu beurkunden, im Handelsregister für jeden einsehbar und für alle Gesellschafter verbindlich, auch für später hinzukommende. Nur hier wirken körperschaftliche Instrumente: Vinkulierung, Einziehung und Abfindung entfalten ihre Wirkung, wenn sie in der Satzung stehen, sonst nicht.

Gesellschaftervereinbarung (SHA)

Rein schuldrechtlich, vertraulich und nur zwischen den Unterzeichnern wirksam. Geeignet für Stimmbindungen, Finanzierungszusagen, Vesting und Exit-Regelungen. Ein Verstoß löst Schadensersatz aus, macht den gefassten Gesellschafterbeschluss aber in der Regel nicht unwirksam.

Gestaltung, Prüfung und Änderung im Ablauf

Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Wer ist beteiligt, wer arbeitet mit, wer finanziert, welche Entscheidungen fallen wie häufig an, und welche Szenarien sollen geregelt sein. Daraus entsteht der Entwurf. Bei der GmbH beurkundet der Notar den Gesellschaftsvertrag und meldet elektronisch zum Register an, für sächsische Gesellschaften beim Amtsgericht Chemnitz, das als zentrales Registergericht die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie das Gesellschaftsregister für den Freistaat führt. Die Gesellschafterliste ist bereits der Anmeldung beizufügen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und nach jeder Veränderung im Gesellschafterkreis neu einzureichen (§ 40 GmbHG), denn im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach einer Veränderung nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG). Änderungen folgen eigenen Regeln. Eine Satzungsänderung setzt einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus, bedarf der notariellen Beurkundung und wird erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam (§§ 53, 54 GmbHG). Bei Personengesellschaften gilt ohne abweichende Regelung Einstimmigkeit; Mehrheitsklauseln sind zulässig, unterliegen aber der Treuepflicht- und Inhaltskontrolle. Bestehende Verträge prüfen wir strukturiert auf die Stellen, an denen es später klemmt, und legen eine Änderungsfassung vor, die sich beschließen lässt, ohne den ganzen Vertrag neu zu verhandeln.

Die Haftungsfalle der Insolvenzverschleppung

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Verstöße führen zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung für alle nachfolgenden Zahlungen.

Diese Regelungen entscheiden den Gesellschafterstreit

Stimmrecht und Mehrheiten stehen am Anfang: In der GmbH gewährt je ein Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme, und Beschlüsse fallen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG). Wer qualifizierte Mehrheiten für Investitionen, Kredite oder die Aufnahme neuer Gesellschafter will, muss das ausdrücklich regeln. Die Geschäftsführungsbefugnis lässt sich nur im Innenverhältnis steuern, denn nach außen ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG); wirksam sind ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte mit Wertgrenzen und eine Geschäftsordnung. Die Vinkulierung knüpft die Übertragung von Anteilen an zusätzliche Voraussetzungen, im Regelfall an die Genehmigung der Gesellschaft, gestaltbar auch an die Zustimmung der Mitgesellschafter (§ 15 Abs. 5 GmbHG), sinnvoll ergänzt um Vorerwerbsrechte und Mitverkaufsregelungen. Einziehung und Ausschluss bestimmen, wann jemand gehen muss, die Abfindungsklausel, zu welchem Wert und in welchen Raten. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind sachlich, räumlich und zeitlich zu begrenzen, zeitlich in der Regel auf höchstens zwei Jahre nach dem Ausscheiden. Ist allein die zeitliche Grenze überschritten, führt die Rechtsprechung die Klausel auf das zulässige Maß zurück; ist sie sachlich oder räumlich zu weit, ist sie insgesamt nichtig (§ 138 BGB). Geschäftsanteile an einer GmbH sind vererblich, und das lässt sich nicht ausschließen (§ 15 Abs. 1 GmbHG); steuerbar ist nur, was danach geschieht, über Einziehungs- oder Abtretungspflichten für den Erbfall.

Bewertung und Auszahlung getrennt regeln

In einer belastbaren Abfindungsklausel gehören zwei Fragen auseinander: das Bewertungsverfahren mit Methode und Stichtag, etwa der Ertragswert nach IDW S 1, und die Auszahlung mit Ratenzahl, Verzinsung und Sicherheiten. Wer beides trennt und für den Streit über den Wert einen Schiedsgutachter benennt, verringert das Risiko, dass aus einer Bewertungsfrage ein langer Prozess wird.

Dr. Nicolas Martens

Rechtsanwalt

BERATUNG ANFRAGEN

Neuer Vertrag, Streit über eine Klausel oder ein Entwurf, den jemand anderes geschrieben hat? Wir sagen Ihnen, was Ihre Satzung im Ernstfall wirklich anordnet.

SEIT 1991

Erfahrung, Spezialisierung und konsequente Interessenvertretung.

Wir beraten Sie persönlich an unseren Standorten in Chemnitz und Leipzig sowie vollkommen ortsunabhängig per Video-Konferenz.

Konstellationen, die uns regelmäßig erreichen

Zwei Gesellschafter zu gleichen Teilen

Bei einer Beteiligung von 50 zu 50 blockiert jede Seite die andere, sobald der Konsens endet. Wir bauen Mechanismen ein, die das Patt auflösen, etwa Stichentscheid, Beiratslösungen, Eskalationsstufen oder wechselseitige Kaufoptionen.

PattStimmrechtDeadlock

Ein neuer Gesellschafter steigt ein

Ob Mitarbeiter, Familienangehörige oder Investor: Vinkulierung, Vorerwerbsrechte, Mitverkaufsregelungen und Vesting gehören vor die Anteilsübertragung. Wir stimmen Satzung und Beteiligungsvertrag so ab, dass sie sich nicht widersprechen.

BeteiligungVinkulierungVesting

Ein Gesellschafter soll ausscheiden

Einvernehmlich, durch Einziehung oder im offenen Streit: Wir prüfen die Satzungsgrundlage, bereiten Beschluss und Gesellschafterliste vor und verhandeln die Abfindung. Je nach Mandat vertreten wir die Gesellschaft oder den ausscheidenden Gesellschafter. Beide Seiten desselben Konflikts vertreten wir nicht.

EinziehungAusschlussAbfindung

Nachfolge und Erbfall im Vertrag

Der Gesellschaftsvertrag geht dem Testament vor. Wir stimmen Nachfolgeklauseln, Abfindungsregeln und letztwillige Verfügungen aufeinander ab, damit Anteile nicht bei Erben landen, die im Unternehmen nichts entscheiden sollen.

NachfolgeklauselErbfallTestament

So arbeiten wir an Ihrem Gesellschaftsvertrag

Im ersten Gespräch klären wir Gesellschafterkreis, Quoten, Mitarbeit und Finanzierung sowie die Szenarien, die Ihnen wichtig sind: Ausstieg, Krankheit, Tod, Streit, Verkauf. Auf dieser Grundlage entwerfen wir den Vertrag, oder wir legen bei bestehenden Verträgen eine Prüfliste vor, die Lücken, unwirksame Klauseln und Anpassungsbedarf nach dem MoPeG benennt. Den Entwurf erhalten Sie mit Erläuterungen zu jeder Regelung, damit Sie in der Gesellschafterversammlung wissen, worüber Sie abstimmen. Die Abstimmung mit dem Notariat übernehmen wir und bereiten die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz sowie für die Gesellschafterliste vor; eingereicht werden sie über das Notariat (§ 12 HGB, § 40 Abs. 2 GmbHG). Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Weil er neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Familienrecht bearbeitet und im Erbrecht mitwirkt, lassen sich Satzung, Ehevertrag und Testament in einem Zug aufeinander abstimmen, statt drei Dokumente zu erzeugen, die sich widersprechen. Wir beraten Sie in der Kanzlei Chemnitz am Theodor-Körner-Platz 12 und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17. Den Kostenrahmen besprechen wir vorab.

BERATUNG

So arbeiten wir an Ihrem Gesellschaftsvertrag

„Wir verbinden fachliche Spezialisierung mit taktischem Geschick, um für unsere Mandanten wirtschaftlich sinnvolle und rechtssichere Ergebnisse zu erzielen.“

Im ersten Gespräch klären wir Gesellschafterkreis, Quoten, Mitarbeit und Finanzierung sowie die Szenarien, die Ihnen wichtig sind: Ausstieg, Krankheit, Tod, Streit, Verkauf. Auf dieser Grundlage entwerfen wir den Vertrag, oder wir legen bei bestehenden Verträgen eine Prüfliste vor, die Lücken, unwirksame Klauseln und Anpassungsbedarf nach dem MoPeG benennt. Den Entwurf erhalten Sie mit Erläuterungen zu jeder Regelung, damit Sie in der Gesellschafterversammlung wissen, worüber Sie abstimmen. Die Abstimmung mit dem Notariat übernehmen wir und bereiten die Unterlagen für die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Chemnitz sowie für die Gesellschafterliste vor; eingereicht werden sie über das Notariat (§ 12 HGB, § 40 Abs. 2 GmbHG). Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Nicolas Martens. Weil er neben dem Handels- und Gesellschaftsrecht auch das Familienrecht bearbeitet und im Erbrecht mitwirkt, lassen sich Satzung, Ehevertrag und Testament in einem Zug aufeinander abstimmen, statt drei Dokumente zu erzeugen, die sich widersprechen. Wir beraten Sie in der Kanzlei Chemnitz am Theodor-Körner-Platz 12 und in unserer Kanzlei Leipzig in der Härtelstraße 17. Den Kostenrahmen besprechen wir vorab.

Häufige Fragen zum Gesellschaftsvertrag

Muss ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden?

Bei GmbH und UG (haftungsbeschränkt) ja: Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG). Notariell zu beurkunden ist auch jeder spätere Satzungsänderungsbeschluss (§ 53 Abs. 2 GmbHG); er setzt allerdings keine Unterschrift sämtlicher Gesellschafter voraus, sondern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Verträge über GbR, OHG und KG sind dagegen formfrei wirksam. Beurkundungsbedürftig werden sie nur mittelbar, etwa wenn sie eine Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 4 GmbHG) oder von Grundstücken (§ 311b BGB) enthalten. Die Anmeldung von OHG und KG zum Handelsregister ist notariell zu beglaubigen (§ 12 HGB). Unabhängig von der Form gilt: Ein nicht schriftlich fixierter Vertrag ist im Streit praktisch nicht beweisbar.

Was gilt, wenn wir gar keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben?

Dann greift das gesetzliche Modell, und das ist meist strenger als erwartet. Eine GbR entsteht bereits durch die tatsächliche Zusammenarbeit, ganz ohne Schriftstück. In der Folge führen die Gesellschafter die Geschäfte gemeinschaftlich (§ 715 BGB), Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB), und weil weder Beteiligungsverhältnisse noch Beitragswerte vereinbart sind, hat jeder Gesellschafter die gleiche Stimmkraft und den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust, unabhängig davon, wer wie viel eingebracht hat (§ 709 Abs. 3 BGB). Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er aus, seine Erben rücken nicht nach, und der Nachlass hat einen Abfindungsanspruch zum vollen Wert des Anteils. Wer etwas anderes will, muss es vertraglich vereinbaren.

Wie ändern wir einen bestehenden Gesellschaftsvertrag?

Bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, notariell beurkundet; wirksam wird die Änderung erst mit der Eintragung im Handelsregister (§§ 53, 54 GmbHG). Werden Leistungspflichten der Gesellschafter vermehrt, muss jeder betroffene Gesellschafter zustimmen (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Bei GbR, OHG und KG ist ohne abweichende Vereinbarung Einstimmigkeit erforderlich. Mehrheitsklauseln sind zulässig, der darauf gestützte Beschluss wird aber daraufhin überprüft, ob er die Treuepflicht wahrt und nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Minderheit eingreift.

Was gehört in eine wirksame Abfindungsklausel?

Bewertungsmethode, Bewertungsstichtag, Zahlungsmodalitäten und Verzinsung, dazu ein Verfahren für den Streit über den Wert, etwa ein Schiedsgutachten. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung ist regelmäßig sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) und bleibt Sonderfällen vorbehalten, etwa Beteiligungen ohne eigenen Kapitaleinsatz. Buchwertklauseln sind nicht von vornherein unwirksam, geraten aber in die gerichtliche Kontrolle, wenn Buchwert und tatsächlicher Anteilswert im Zeitpunkt des Ausscheidens grob auseinanderfallen; die Rechtsprechung passt sie dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an. Zu beachten ist zudem die Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1, § 34 Abs. 3 GmbHG).

Kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen ausgeschlossen werden?

In der GmbH in erster Linie über die Satzung: Die Einziehung des Geschäftsanteils muss in der Satzung zugelassen sein, bei der Zwangseinziehung müssen ihre Voraussetzungen bereits vor dem Erwerb des Anteils festgeschrieben gewesen sein (§ 34 GmbHG). Fehlt eine solche Regelung, bleibt die von der Rechtsprechung anerkannte Ausschließungsklage aus wichtigem Grund, an die hohe Anforderungen gestellt werden. Bei der GbR kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden (§ 727 BGB). Bei OHG und KG bleibt es dagegen bei der Ausschließung durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter (§ 134 HGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Eine vertragliche Ausschlussklausel kann auch hier den Beschlussweg eröffnen, was ein weiterer Grund ist, sie aufzunehmen.

Brauchen wir neben der Satzung eine Gesellschaftervereinbarung?

Häufig ja. Die Satzung ist über das Handelsregister für jeden einsehbar und bindet auch künftige Gesellschafter; die schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung bleibt vertraulich und wirkt nur zwischen den Unterzeichnern. In sie gehören Themen, die nicht öffentlich werden sollen: Stimmbindungen, Finanzierungszusagen, Vesting, Exit- und Mitverkaufsregelungen, Vergütungsfragen. Entscheidend ist die Abstimmung mit der Satzung, denn körperschaftlich wirkende Instrumente wie Vinkulierung, Einziehung und Abfindung wirken nur, wenn sie in der Satzung stehen. Enthält die Vereinbarung eine Verpflichtung zur Übertragung von Geschäftsanteilen, ist sie notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Gesellschaftsvertrag gestalten oder prüfen lassen

Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei am Theodor-Körner-Platz in Chemnitz oder in unserer Kanzlei Leipzig. Wir gestalten Ihren Gesellschaftsvertrag, prüfen bestehende Satzungen auf Lücken und begleiten die Änderung bis zur Eintragung im Handelsregister.